TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/29 W167 2009176-1

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Veröffentlicht am 29.12.2019
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Entscheidungsdatum

29.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §27
VwGVG §28

Spruch

W167 2009176-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Jahre XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG unterliegt sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung in diesem Zeitraum, die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung in diesem Zeitraum und die Höhe der monatlichen Beiträge zur Selbständigenvorsorge in diesem Zeitraum, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. und 4. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wird betreffend die Jahre XXXX als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

B) In Erledigung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte 2. und 3.

des angefochtenen Bescheides betreffend die Jahre XXXX wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

C) Die Revision gegen die Spruchpunkte A) 1. und 2. sowie B) ist

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG unterliegt. Zudem wurden die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung XXXX festgestellt. Weiters wurden die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung XXXX sowie zur Selbständigenvorsorge XXXX ) festgestellt.

Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmensberater im Rahmen einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum war und die in diesem Zeitraum kein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Wirtschaftskammer war, festgestellt. Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen die Einkünfte des Beschwerdeführers als Komplementär zugrunde. Die Berechnung der Bildung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sowie der Beiträge in der Krankenversicherung und Selbständigenvorsorge wurden im Bescheid nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die von der KG bezogenen Einkünfte zur Gänze Einkünfte aus der von ihm persönlich verrichteten Steuerberatertätigkeit entstammen. Er verfüge über eine aufrechte Befugnis als Steuerberater und sei Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Der Bescheid gehe daher von einem falschen Sachverhalt aus. Aus den Einkünften des Beschwerdeführers ergebe sich keine Versicherungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die versicherungspflichtigen Einkünfte die Versicherungsgrenzen in den Jahren XXXX nicht überschritten hätten. Gerne würde er die Verrechnung offenlegen. Die Bekanntgabe der Umsatzverteilung erfolgte irrtümlich verkehrt, dieser Irrtum wurde bereits bekannt gegeben. Die Verrechnung der KG erfolgte ausschließlich an die GmbH und betraf jene Leistungen, die der Beschwerdeführer für die Mandanten der GmbH als Steuerberater erbracht hatte. Neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte der Beschwerdeführer die Gutschrift der bereits eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge an die Selbständigenvorsorge, Krankenversicherung in voller Höhe sowie eine Senatsentscheidung und eine mündliche Verhandlung.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm Beschwerdeführer umfassend Stellung (OZ 13). Im Wesentlichen führte er aus: Die KG wurde in der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Wirtschaftstreuhänder zur Verrechnung seiner für die GmbH geleisteten Steuerberatertätigkeiten eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Komplementär der KG und erfüllt die berufsrechtlichen Voraussetzungen als Steuerberater. Die KG hat deshalb Einkünfte aus der selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater. Die Annahme der SVA, dass nachdem die KG selbst keine Befugnisse hat, lägen sonstige Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG vor, widerspreche dem Sinn der Gesetzesbestimmung. Dazu verweist der Beschwerdeführer u.a. auf das vorgesehen Opting-Out in der Krankenversicherung für Wirtschaftstreuhänder (UNIQA-Gruppenversicherung statt GSVG) und vermeint, dass dieselben Einkünfte Grundlage der Bemessung in der UNIQA-Versicherung seien. Der Beschwerdeführer übermittelte die Einkommenssteuerbescheide XXXX (OZ 6 und OZ 12) sowie Honorarabrechnung der KG an die GmbH ( XXXX ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer war in den Jahren XXXX unbeschränkt haftender Gesellschafter (alleiniger Komplementär) der XXXX KG und vertrat diese seit der Gründung selbständig. Diese Rechtsform besteht seit dem XXXX . Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der Geschäftszweig der KG "Unternehmensberatung" und die KG war weder Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder noch bei der Wirtschaftskammer.

Nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum änderte die umfirmierte KG am XXXX ihren Geschäftszweig in Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung und ist seit XXXX Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der umfirmierten

KG.

1.2. In der XXXX GmbH war und ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer; er vertritt seit XXXX selbständig.

1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG abgegeben, in der er u.a. auch bekannt gab, Einkünfte aus der KG zu beziehen, welche die relevante Versicherungsgrenze im XXXX voraussichtlich überschreiten werden bzw. in den Jahren XXXX überschritten haben.

1.4. In den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre XXXX gab der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit u.a. aus der KG an, welche mit den bescheidmäßig festgestellten Einkünften gemäß § 188 BAO übereinstimmen. In den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden dieser Jahre sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit ausgewiesen. Zur Aufteilung der dort ausgewiesenen Einkünfte gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich dieser Betrag aus folgenden versicherungspflichtigen Einkünften zusammen setzt: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Einkünfte aus der KG). Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (Einkünfte als Steuerberater) hat der Beschwerdeführer nicht angegeben.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde lagen noch keine rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre XXXX vor. Diese liegen nunmehr vor und weisen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbständiger Arbeit aus. Aus dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 ergeben sich Einkünfte des BF aus der KG in der Höhe von XXXX .

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren XXXX als Komplementär der KG Einkünfte aus der KG bezogen, welche über der Versicherungsgrenze lagen bzw. deren voraussichtliche Überschreitung der Beschwerdeführer angegeben hat.

1.5. Der Beschwerdeführer war seit XXXX und damit auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der ASVG-Unfallversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer versichert.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Firmenbuchauszügen. Der Unternehmensgegenstand der KG ist auch durch den Gesellschaftsvertrag der seinerzeit als KEG firmierenden KG dokumentiert (3. Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung). Die fehlende Mitgliedschaft der KG bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und bei der der Wirtschaftskammer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den diesbezüglichen aktenkundigen Nachfragen der belangten Behörde bei den Kammern. Dies wurde von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Zu 1.3.: Die Versicherungserklärung wurde vom Beschwerdeführer eindeutig ausgefüllt und ist im Verwaltungsakt enthalten (bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX ). In dieser beantwortete er die Fragen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit dahingehend, dass er seit dem XXXX Beratung und Unternehmensberatung mache. Zum Fragenkomplex, "Wenn Einkünfte als Kommanditist vorliegen" gab der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens der KG an, dass er über Geschäftsführerbefugnisse verfüge, in der Firma mittätig sei, gesellschaftsrechtlich über seine Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG hafte und mit 80% am Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust beteiligt sei. Außerdem gab er an, dass die Einkünfte dieser Tätigkeit voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze für das Jahr XXXX überschreiten werde und die in Betracht kommenden Versicherungsgrenzen bereits in den Jahren XXXX überschritten worden wären.

Zu 1.4.: Als Reaktion auf das Infoschreiben der belangten Behörde über die Pflichtversicherung in der GSVG-Krankenversicherung und der ASVG-Unfallversicherung vom XXXX gab der Beschwerdeführer erstmals am XXXX bekannt, dass es sich bei den Einkünften der KG ausschließlich um Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder handle; somit unterlägen diese Einkünfte ebenfalls der Versicherungspflicht als Wirtschaftstreuhänder. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer daraufhin um Bekanntgabe der Aufteilung der in den Einkommenssteuerbescheiden XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbständiger Arbeit. Datiert mit XXXX gab der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Einkünfte aus der KG) bekannt, Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (Einkünfte als Steuerberater) gab er keine an. Über Nachfrage der belangten Behörde machte der Beschwerdeführer somit zeitnah die auch bereits von der belangten Behörde festgestellten Angaben. Im Beschwerdeverfahren wurden die weiteren Einkommenssteuerbescheide vorgelegt. Die Angaben zur Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Einnahmen aus der KG stammen vom Beschwerdeführer selbst und werden durch die vorgelegten Unterlagen untermauert.

Zu 1.5.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der belangten Behörde an die AUVA vom XXXX .

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit eindeutig aufgrund der Aktenlage fest; daher war auch keine Verhandlung erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Eine Senatszuständigkeit auf Antrag ist im GSVG nicht vorgesehen (§ 194 Ziffer 5 GSVG bestimmt, dass § 414 Absatz 2 und 3 ASVG - und somit die Bestimmungen betreffend eine Senatszuständigkeit auf Antrag - nicht anzuwenden ist).

Daher ist trotz Antrags des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Entscheidung durch einen Senat die Einzelrichterin zuständig.

3.2. Zu A)

3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Für die Berechnung zog die belangte Behörde folgende Bestimmungen in der zeitraumbezogenen Fassung heran: § 25 Absatz 1, 4 und 5 GSVG (Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung), § 27 GSVG (Beiträge in der Krankenversicherung) und § 49 Absatz 2 BMSVG iVm § 52 Absatz 1 und 2 BMSVG (Selbständigenvorsorge).

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.2.2. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

Der Beschwerdeführer bezog Einkünfte aus der KG, die nach seinen eigenen Angaben im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen (werden).

Die belangte Behörde ging von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmensberater im Rahmen der KG aus und begründete die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Krankenversicherung für die beschwerdegegenständlichen Jahre mit dessen Einkünften als Komplementär (bekämpfter Bescheid: entscheidungswesentlicher Sachverhalt, letzter Absatz). In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG aufgrund seiner Beratertätigkeit in der KG der Krankenversicherung unterliege.

Der Beschwerdeführer vermeint jedoch von der Krankenversicherung ausgenommen zu sein, da die Einkünfte der KG nach seinen nunmehrigen Angaben ausschließlich aufgrund von Steuerberatungsleistungen (statt: Unternehmensberatungsleistungen) des Beschwerdeführers lukriert wurden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Krankenversicherung aufgrund seiner Einkünfte als Komplementär der KG zutreffend:

§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG sieht eine Versicherungspflicht von selbständig erwerbstätigen Personen vor, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG stellt somit auf betriebliche Einkünfte von selbständig erwerbstätigen Personen ab. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG zu entnehmen ist, sollen "alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen [pflichtversichert sein]. Ebenso sollen alle Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten von der Versicherungspflicht erfaßt werden." (886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Seite

110)

Der Beschwerdeführer hat die beschwerdegegenständlichen Einkünfte unstrittig in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG bezogen. Somit ist die Voraussetzung der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Komplementär erfüllt. Daher kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer für die KG erbracht hat. Dass Einkünfte im Sinn der oben angeführten §§ des EStG 1988 vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der betrieblichen Tätigkeit als Komplementär ist auch keine andere Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung eingetreten. Daher bestand wie von der belangten Behörde angenommen eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für die Jahre XXXX

Die belangte Behörde hat die Beitragsgrundlagenbildung in der Krankenversicherung, die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und die Beitragszahlungen zur Selbständigenvorsorge unter Angabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Bescheid nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Der Beschwerdeführer ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten.

Somit war die diesbezügliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. für den angegebenen Zeitraum als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Selbständigenvorsorge für die Jahre XXXX

Aufgrund der (vorläufigen) Beitragsgrundlage (siehe dazu oben 3.2.2. und unten B) hat die belangte Behörde die monatlichen Beiträge zur Selbständigenvorsorge nachvollziehbar berechnet (vergleiche auch § 52 Absatz 3 BMSVG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B)

Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und vorläufige monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für die Jahre XXXX

Die belangte Behörde hat Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage unter Angabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (§ 25a Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 25 Absatz 1 GSVG) im Bescheid nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Der Beschwerdeführer ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten.

Da zwischenzeitlich die Einkommenssteuerbescheide für die genannten Jahre erlassen wurden, ist eine endgültige Feststellung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge betreffend die Krankenversicherung durchzuführen (§ 25 Absatz 6 GSVG).

Im Hinblick auf die erforderliche Neuberechnung wird das Verfahren jeweils für die Jahre XXXX gemäß § 28 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (insbesondere der Bezug von Einkommen als Komplementär aus der KG), eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

3.6. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich A) liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, betriebliche Tätigkeit,
Einkommenssteuerbescheid, Gesellschaft, Kassation, Komplementär,
Krankenversicherung, Neuberechnung, Versicherungsgrenze,
Versicherungspflicht, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2009176.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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