RS Vfgh 2019/9/24 E1588/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §19 Abs4
AuslBG §18 Abs12
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung von Anträgen auf Ausstellung von EU-Überlassungsbestätigungen; Gewährleistung von Rechtsschutz auch nach Ablauf des Zeitraums der beantragten Überlassung geboten

Rechtssatz

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ausstellung von EU-Überlassungsbestätigungen für die beantragten Zeiträume für 14 Arbeitnehmer wurden von der jeweiligen Regionalstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §18 Abs12 AusIBG abgewiesen und die Überlassung wurde untersagt: Auf Grund des Rechtssitzes in Österreich könne nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich iSd §18 Abs12 AusIBG ausgegangen werden. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu Unrecht mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen. Vielmehr hätte es überprüfen müssen, ob die Abweisung der Anträge und Untersagung der Überlassung rechtmäßig erfolgt ist, denn es liegt kein Grund vor, das Rechtsschutzinteresse hier zu verneinen, zumal bei derartigen zeitraumbezogenen Rechten prinzipiell davon auszugehen ist, dass ein Rechtsschutzinteresse besteht:

Der Annahme des BVwG folgend, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung nur innerhalb des jeweiligen Überlassungszeitraumes besteht, wären Konstellationen wie die vorliegende generell dem Rechtsschutz entzogen. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Überlassungszeitraumes ergehen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bedenken, dass sie beabsichtigt, das in Rede stehende Verhalten in Zukunft zu wiederholen, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben ist.

Schließlich ist es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine gerichtliche Sachentscheidung zu erwirken, indem sie entweder keine Meldung der geplanten Tätigkeit erstattet oder entgegen der bescheidmäßigen Untersagung handelt und eine Verwaltungsübertretung begeht, da ein Strafverfahren jedenfalls nicht angestrengt werden muss, um Rechtsschutz zu erlangen.

Da die bescheidmäßige Abweisung der Anträge bzw Untersagung der Überlassung sohin auch nach dem Ablauf des Zeitraumes der beantragten Überlassung rechtliche Wirkung entfaltet, hätte das BVwG im vorliegenden Fall Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde hat das BVwG zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Arbeitskräfteüberlassung, Ausländerbeschäftigung, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1588.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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