RS Vfgh 2019/10/3 E1215/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Libyen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Länderberichten und einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Der VfGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit darstellt, wenn Länderberichte zu einer bestimmten Frage keine Sachverhaltsdarstellung enthalten und keine zusätzlichen Ermittlungen angestellt werden. Zudem kam der VfGH zum Schluss, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) aufzuheben ist, wenn das BVwG zu einem Ergebnis kommt, welches nicht aus einschlägigen (Passagen in) Länderberichten ableitbar ist und sich auch nicht aus anderen Ermittlungsergebnissen ableiten lässt.

Das BVwG trifft pauschale Aussagen, wonach dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr drohe, im (gesamten) Staatsgebiet Libyens entgegen Art3 EMRK behandelt zu werden. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis selbst dargestellten und zum Teil widersprüchlichen Berichte zur Sicherheitslage erweisen sich diese Aussagen als nicht nachvollziehbar: Die zitierten Quellen gehen einerseits davon aus, dass es vor allem im Westen Libyens "eine 'ausgehandelte Sicherheit' gebe [...], wogegen es im Süden keine Sicherheit gebe", andererseits führen sie aber aus, dass die "Lage im ganzen Land extrem unübersichtlich und unsicher" sei, es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen komme, wovon auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein könnten und die staatlichen Sicherheitsorgane keinen ausreichenden Schutz garantieren würden.

Darüber hinaus lässt das angefochtene Erkenntnis des BVwG konkrete Feststellungen vermissen, in welche Region Libyens eine Rückkehr für den Beschwerdeführer möglich ist bzw ob eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die ihm eine Einreise und einen Aufenthalt in einer Weise ermöglicht, die den Anforderungen des Art2 und Art3 EMRK Rechnung trägt. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Tripolis trifft das BVwG zudem keinerlei Feststellungen, obwohl es implizit - dem BFA folgend - davon ausgeht, dass es sich hiebei um jene Region handelt, aus der der Beschwerdeführer stammt.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1215.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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