RS Vwgh 1971/10/21 0910/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1971
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs2

Rechtssatz

Eine Änderung der Rechtsauslegung iSd § 307 Abs 2 BAO kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bescheidbehörde im konkreten Fall anders entschieden hat, als es der Rechtsauslegung auf Grund eines späteren Erkenntnisses des VfGH, des VwGH oder einer später ergangenen Weisung des BM für Finanzen entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000910.X03

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten