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AbgabenverfahrenNorm
BAO §307 Abs2Rechtssatz
Eine Änderung der Rechtsauslegung iSd § 307 Abs 2 BAO kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bescheidbehörde im konkreten Fall anders entschieden hat, als es der Rechtsauslegung auf Grund eines späteren Erkenntnisses des VfGH, des VwGH oder einer später ergangenen Weisung des BM für Finanzen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000910.X03Im RIS seit
12.12.2019Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019