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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X06Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019