RS Vwgh 1974/1/30 0227/72

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Veröffentlicht am 30.01.1974
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X06

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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