TE Vwgh Beschluss 2002/6/18 2002/16/0121

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

E1E
E3L E09301000
E3L E09302000
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
LAO Wr 1962 §185 Abs1
LAO Wr 1962 §185 Abs2
LAO Wr 1962 §185 Abs3 idF 2000/009
LAO Wr 1962 §185 Abs4 idF 2000/009
LAONov Wr 2000 Art1
LAONov Wr 2000 Art2
VwGG §38a
VwGG §62 Abs1
11992E005 EGV Art5
11997E010 EG Art10
11997E174 EG Art174
11997E234 EG Art234
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3
31992L0108 System-RL
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, in der Beschwerdesache der Z GmbH & KG in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien IX, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. März 2002, Zl ABK-L 21 und 31/99, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 2000/16/0640 u.a. mit Beschluss vom 23. März 2001 angerufen worden war, ausgesetzt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren Zlen. 2000/16/0640 u.a , betreffend Rückzahlung von Getränkesteuer, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt 3. des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommis sion Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom 2. März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?"

Die Frage, ob innerstaatliches Landesrecht durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall mit Rücksicht auf die Anwendung des § 185 Abs 1 WAO eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.

Wien, am 18. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160121.X00

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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