TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 98/02/0265

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §54 Abs1 Z1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des JLF in Wien, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 5-9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 1998, Zl. UVS-03/P/40/00263/98, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, er habe am 15. August 1995 um 7.15 Uhr in Wien VI, Linke Wienzeile, in einem näher umschriebenen Bereich stadtauswärts einen dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde ausgestellten Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 verstoßen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. gegen ihn eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 sei das Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr an den Besitz einer von der Behörde ausgestellten Lenkerberechtigung gebunden. Eine Feststellung, daß es sich bei der im Tatvorwurf genannten Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handle, enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Weiters sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug überhaupt in eine der Gruppen des § 65 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - und bejahendenfalls in welche dieser Gruppen - falle.

Dem ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf entgegenzuhalten, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß der Beschwerdeführer einen PKW auf einer Straße in Wien gelenkt hat, die - was notorisch ist - eine der Hauptverkehrsadern dieser Stadt darstellt. Daran, daß es sich bei dieser Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, zu zweifeln, gibt der Beschwerdefall keinerlei Anlaß. Auch der Beschwerdeführer selbst hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die derartige Zweifel nahelegten. So hat er auch weder behauptet, daß in dem als Tatort angeführten Bereich dieser Straße etwa eine nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche vorhanden sei, noch daß er den PKW etwa auf einer solchen Fläche gelenkt habe.

Desgleichen kann auch die Rüge, daß die Gruppe, in die der PKW falle, aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus der Bezeichnung PKW ergibt sich mit ausreichender Bestimmtheit, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um einen Kraftwagen zur Personenbeförderung im Sinne des § 65 Abs. 1 Z. 1 Gruppe B oder C Kraftfahrgesetz 1967 gehandelt hat. Für das Lenken solcher Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist aber - wie der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet - der Besitz einer von der Behörde ausgestellten Lenkerberechtigung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat aber nicht behauptet, er sei etwa im Besitz einer für das Lenken des im Tatvorwurf genannten Kraftfahrzeuges erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde es auch nicht verabsäumt, auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Vielmehr hat bereits die Behörde erster Instanz in dem von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheid eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vorgenommen, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch ergänzend auf die Erschwerungsgründe eingegangen ist. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des Umstandes, daß das Lenken ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zählt, kann von der Verhängung einer überhöhten Geldstrafe nicht gesprochen werden. Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers konnte in Anbetracht dieser Umstände der Verhängung der ausgesprochenen Strafe nicht entgegenstehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Wien, am 30. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020265.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten