TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/24 Ra 2017/06/0148

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/10 Grundrechte

Norm

BauPolG Slbg 1997 §1
BauPolG Slbg 1997 §16
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs2 Z16
BauRallg
BauTG Slbg 2015 §3 Abs1
StGG Art5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, Hofrat Mag. Haunold und Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der D GmbH und 2. des Dipl.-Ing. R H, beide in G und vertreten durch die Hintermayr Burgstaller & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Juni 2017, 405-3/171/1/8-2017, betreffend Ab- und Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Grödig hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 12. Dezember 1997 (dieser Bescheid liegt in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Aktenunterlagen nicht auf) wurde über Ansuchen des E K. gemäß § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage, bestehend aus einem Betriebsgebäude für ein Transportunternehmen sowie zwei Lagerhallen für Speditionsgüter samt Einbau technischer Einrichtungen, erteilt. Nach den im angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) getroffenen Feststellungen sei an der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes Nr. X/2, KG G., eine Kranbahn „als technischer Anlagenteil (Zweiträgerhalbportalkran mit einer Tragfähigkeit von 15 t, einer Spannweite von 9,3 m und einer Länge von 112 m) der (...) genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (...) mitgenehmigt“ worden.

2        Mit Bescheid vom 6. März 2000 erteilte die BH E K. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Waschplatz-Kranüberdachung im bestehenden Betriebsgebäude am Standort Grundstück Nr. X/2. Nach dem Einreichprojekt wurde die teilweise Überdachung der Kranbahn durch ein Pultdach mit einer Länge von 65,75 m und einer Breite der überdeckten Fläche von 7,7 m bewilligt.

3        Im baurechtlichen Überprüfungsbescheid vom 26. August 2004 wurde unter anderem festgehalten, dass die mit Bescheid vom 6. März 2000 baubehördlich bewilligte Errichtung einer Waschplatz- und Kranüberdachung im bestehenden Betriebsgebäude auf Grundstück Nr. X/2 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung mängelfrei ausgeführt worden sei.

4        Nach weiteren im angefochtenen Erkenntnis des LVwG getroffenen Feststellungen sei jedoch die teilweise Überdachung der Kranbahn tatsächlich in einer Länge von ca. 91 m ausgeführt worden. Ferner sei statt des genehmigten Halbportalkranes ein Brückenkran errichtet worden.

5        Die Erstrevisionswerberin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. X/9 (F.-Straße 6). Der Zweitrevisionswerber ist Eigentümer der Nachbargrundstücke Nr. X/3 und Nr. X/8 (F.-Straße 4 und 8). Die G. GmbH weist am Standort F.-Straße 8 ihren Unternehmenssitz auf, der Zweitrevisionswerber ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die angeführten Nachbargrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als Gewerbegebiet ausgewiesen und grenzen unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des (ebenfalls im Gewerbegebiet befindlichen) Betriebsgrundstückes Nr. X/2.

6        Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 beantragten die G. GmbH, die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber gemäß § 16 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) die Erlassung eines Bescheides „auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung“ der mitbeteiligten Partei (diese ist laut angefochtenem Erkenntnis Betriebsanlagen- und Bauwerkinhaberin) auf dem Grundstück Nr. X/2. Für den Fall, dass die mitbeteiligte Partei die 1994/1995/1997 bewilligten Bauwerke (verspätet) errichtet habe, wurde der Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der Bauwerke und/oder Bauanlagen Hallen I und II gestellt.

7        Mit Schreiben vom 20. November 2015 beantragte die EK-I. GmbH als Grundeigentümerin des Betriebsgrundstücks Nr. X/2 die baubehördliche Bewilligung für die in Abweichung vom bewilligten Bestand durch Verlängerung um 25 m auf eine Gesamtlänge von 91 m errichtete partielle Kranbahnüberdachung und Adaption des Waschplatzes.

8        Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016, Zl. 30302-152/1883/348-2016, versagte die BH als delegierte Baubehörde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 6 BauPolG die von der EK-I. GmbH mit Antrag vom 20. November 2015 beantragte baubehördliche Bewilligung für die Verlängerung der Kranbahnüberdachung um 25 m (fünf Bauteilfelder) nach Nordwesten (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. erteilte die BH der EK-I. GmbH als Grundeigentümerin gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG den baupolizeilichen Auftrag, die ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Verlängerung der Kranbahnüberdachung nach Nordwesten im östlichen Teil des Grundstückes Nr. X/2 binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

9        Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass Nachbarn unter Vorlage von Schreiben der Vermessung F. GmbH den Beweis geführt hätten, dass sich die fünf Einzelfundamente der angesuchten Verlängerung der Kranbahnüberdachung um 8 bis 13 cm auf dem Nachbargrundstück des R. (Grundstück Nr. Y/2) und somit auch außerhalb des rechtskräftigen Bauplatzes befänden.

10       Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

11       Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2016, Zl. 30302-152/1883/350-2016, wies die BH den erwähnten Antrag der G. GmbH, der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers vom 13. Oktober 2015 auf Erlassung eines Bescheides „auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung“ ebenso wie den Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen I und II „auf der Betriebsliegenschaft der Firma (K.) auf Grundstück Nr. X/2“ gemäß § 16 Abs. 6 BauPolG ab bzw. zurück.

12       Begründend hielt die BH zur Kranbahn fest, dass erst bei deren Überdachung ein „Bau“ im Sinn des BauPolG vorliege. So habe der Bezirksarchitekt als bautechnischer Amtssachverständiger in seinem Gutachten vom 31. Mai 2016 hinsichtlich der angesuchten nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Verlängerung der Kranbahnüberdachung festgehalten, dass der unter der aufgebrachten Kranbahnüberdachung entstehende Raum bei projizierter überdachter Fläche per Definition gemäß § 1 BauPolG als Bau zu bezeichnen sei. Die Behörde habe mit Bescheid vom 25. Oktober 2016, Zl. 30302-152/1883/348-2016, die Bewilligung für die Verlängerung der Kranbahnüberdachung versagt und deren Beseitigung beauftragt.

13       Mit Bescheid vom 6. März 2000 sei eine in Rechtskraft erwachsene baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kranbahnüberdachung auf eine Länge von 65,75 m erteilt worden. Da in dieser Hinsicht dem Antrag der Nachbarn auf Beseitigung der Überdachung der Kranbahn somit eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung entgegenstehe, fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 6 BauPolG, weil gerade keine „bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung“ der Kranbahnüberdachung, zumindest hinsichtlich der bewilligten Länge von 65,75 m, vorliege. Aus diesem Grund sei daher der Antrag hinsichtlich der Überdachung der Kranbahn zurückzuweisen gewesen. Die Kranbahn (und deren Fundamente) selbst, ausgeführt als Brückenkran, sei eine technische Einrichtung und Gegenstand einer gewerbebehördlichen Genehmigung, sie sei aber nicht baubehördlich bewilligungspflichtig, weil sie weder als „Bau“ zu qualifizieren sei, noch als Sondertatbestand aufgrund der ex lege Ausnahme in § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG in den Anwendungsbereich des BauPolG falle. Es fehle an einem notwendigen Tatbestandselement des § 16 Abs. 6 BauPolG, der „Ausführung einer baulichen Maßnahme“. Gemäß § 1 BauPolG sei eine „bauliche Maßnahme“ definiert als die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme. Da die Krananlage als technische Einrichtung aber gemäß § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG keiner Baubewilligung bedürfe, weil sie gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sei, sei daher auch in dieser Hinsicht der Antrag zurückzuweisen gewesen.

14       Die gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 25. Oktober 2016 von der G. GmbH, der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber eingebrachte Beschwerde wurde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG vom 20. Juni 2017 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde eines weiteren Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

15       In seinen Erwägungen hielt das LVwG fest, das Antragsrecht des Nachbarn gemäß § 16 Abs. 6 BaupolG stelle zunächst auf das Vorliegen einer konsenslosen oder konsenswidrigen „baulichen Maßnahme“ ab. Die Beschwerdeführer verträten die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Brückenkrananlage insgesamt (samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung) eine derartige „bauliche Maßnahme“ sei. Die BH habe hingegen nur die über Teilen der Brückenkrananlage errichtete Überdachung (Flugdach) als „bauliche Maßnahme“ angesehen. Sie habe diesbezüglich auch dem Antrag der Beschwerdeführer entsprochen, indem sie einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag hinsichtlich des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung an die Grundeigentümerin erlassen habe. Die Krananlage selbst habe für die BH dagegen keine „bauliche Maßnahme“ im Sinn des § 16 BauPolG dargestellt.

16       Die Rechtsansicht der BH - so das LVwG weiter - sei zutreffend. Nach der Legaldefinition in § 1 BauPolG sei unter einer „baulichen Maßnahme“ die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Der Begriff „bauliche Maßnahme“ diene als Oberbegriff für die Ausführung sämtlicher baubewilligungspflichtiger Maßnahmen im Sinn der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauPolG, wobei die Ausführung baubewilligungsfreier Maßnahmen (Hinweis auf § 2 Abs. 2 BauPolG), die als „bauliche Anlagen“ grundsätzlich dem BauPolG und BauTG unterlägen, davon nicht erfasst seien.

17       Für einen „Bau“ im Sinn der Legaldefinition des § 1 BauPolG sei das Vorliegen einer raumbildenden Überdachung bzw. Überdeckung (nicht aber unbedingt von Seitenwänden) erforderlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen (Verweis auf eine Fotodokumentation, insbesondere die Fotobeilage zur Beschwerde) weise die gegenständliche Brückenkrananlage nur eine teilweise Überdachung (Flugdachkonstruktion) auf. Dieses Flugdach stelle zweifellos einen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG bewilligungspflichtigen Bau und somit auch eine § 16 BauPolG unterliegende „bauliche Maßnahme“ dar.

18       Bei der Krananlage selbst handle es sich um eine technische Einrichtung, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG (Eignung, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baus zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 BauTG 1976 bzw. § 3 Abs. 1 BauTG 2015 erheblich zu beeinträchtigen) ebenfalls eine bewilligungspflichtige „bauliche Maßnahme“ darstellen könne.

19       Die gegenständliche Krananlage sei allerdings auch Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 (Verweis auf den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12. Dezember 1997), was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt worden sei. Die BH habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG verwiesen.

20       Zusammenfassend - so das LVwG - lägen somit für die gegenständliche Brückenkrananlage die Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei um keine „bauliche Maßnahme“ im Sinn des § 16 BauPolG handle. Im Hinblick auf die angeführte Kranbahnüberdachung sei dem Antrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohnedies entsprochen und der Grundeigentümerin mit Bescheid die Beseitigung des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung aufgetragen worden. Die Beschwerde zum Hauptantrag erweise sich damit als unbegründet.

21       Der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen I und II beziehe sich auf die mit den Bescheiden der BH vom 17. Mai 1994 und vom 6. Dezember 1995 baubehördlich bewilligten Lagerhallen. Diese Baubewilligungen seien nicht konsumiert und die im damaligen Einreichprojekt bezeichneten Hallen I und II seien nie errichtet worden. Der Eventualantrag gehe daher - unbeschadet davon, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Verstoß gegen die Abstandsvorschriften im Sinn des § 16 Abs. 6 BauPolG dargetan hätten - ebenfalls ins Leere.

22       Seinen Ausspruch, die Revision nicht zuzulassen, begründete das LVwG damit, dass die Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 16 BauPolG und zur fehlenden Baubewilligungspflicht der gegenständlichen Krananlage nach § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG eindeutig sei.

23       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Hauptantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

24       Ergänzend zur Revision brachten die Revisionswerber die beiden Schriftsätze vom 21. März 2018 und vom 16. Juli 2018 ein.

25       Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

26       Die revisionswerbenden Parteien nahmen zu den beiden Revisionsbeantwortungen schriftlich Stellung.

27       Die mitbeteiligte Partei erstattete noch eine Stellungnahme vom 22. Juli 2019.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

28       In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit unter anderem auf die Rechtsfrage verwiesen, „ob es sich bei einem massiven Stahlkonstrukt samt Flugdach und unterirdischen Bauten als Fundamente, die teilweise sogar auf fremdem Grund und vor allem außerhalb des Bauplatzes errichtet sind (besonders Fundamente) als Krananlage, konkret: Brückenkrananlage, um eine ‚bauliche Anlage‘ iSd
§ 16 BauPolG handelt“.

29       Weiters stelle sich die grundsätzliche Frage, „ob bei der Beurteilung, ob eine bauliche Maßnahme vorliegt, eine Krananlage getrennt von ihrer Überdachung und/oder ihren Fundamenten zu beurteilen ist bzw. beurteilt werden kann sowie ob der Begriff ‚technische Einrichtung‘ iSd § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG nur die Krankonstruktion selbst bezeichnen würde und nicht die gesamte Tragekonstruktion samt Überbauten“.

30       Die Revision erweist sich angesichts dieses Vorbringens als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

31       DasBauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2016, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs. 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

(...)

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

(...)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1.   die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2.   die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 3 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 - BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Hebeanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

(...)

4.   die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 3 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen;

(...)

(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:

(...)

16.  technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;

(...)

Parteien

§ 7

(...)

(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.

Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen

§ 16

(...)

(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. (...)

(4) Die Bestimmung des Abs 3 gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(5) Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (§§ 4 und 5) verlangen. (...)

(6) Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs 1 bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.

(...)“

32       § 25 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009, lautet auszugsweise:

III. Lage der Bauten im Bauplatz

§ 25

(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(4) Im Bauplatz muss jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs. 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Dabei gelten die im § 58 lit. a ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (§ 58 lit. b ROG 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für eingeschoßige Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen.

(...)

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

(...)

c)   für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete hinsichtlich des Abstandes zueinander;

(...)“

33       Eingangs ist anzumerken, dass mit dem hier gegenständlichen Bescheid der BH vom 25. Oktober 2016, Zl. 30302-152/1883/350-2016, der unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gestellte Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages „ab- bzw. zurückgewiesen“ wurde. In der Begründung des Bescheides wird - jedoch bei gleichzeitiger inhaltlicher Beurteilung - davon gesprochen, dass der Antrag aus näher genannten Gründen „zurückzuweisen“ gewesen sei. Das LVwG nahm - ohne auf diesen Aspekt näher einzugehen - im Ergebnis offenbar eine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die BH an. Da der Revision nicht zu entnehmen ist, dass sich die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang in Rechten verletzt erachteten, wird auch im Folgenden auf die Frage der Auslegung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides nicht näher eingegangen.

34       Gleiches gilt hinsichtlich der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten „Ab- und Zurückweisung“ des die Hallen I und II betreffenden Eventualantrages auf Beseitigung durch die BH. Dazu findet sich in der Revisionsbegründung kein konkretes Vorbringen.

35       Das LVwG unterschied im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage zwischen dem Flugdach (wobei nur eine teilweise Überdachung vorliege), welches einen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG bewilligungspflichtigen Bau und somit auch eine § 16 BauPolG unterliegende „bauliche Maßnahme“ darstelle, und der Krananlage selbst. Hinsichtlich der Kranbahnüberdachung (mit Ausnahme der Verlängerung dieses Daches, die bereits Gegenstand eines Beseitigungsauftrages war) ging das LVwG durch die Bestätigung der Rechtsansicht der BH - ohne dies in seinen Erwägungen ausdrücklich zu erwähnen - offenkundig von einer aufrechten Baubewilligung (Bescheid vom 6. März 2000) aus. Die Krananlage selbst beurteilte das LVwG als „technische Einrichtung“, die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG ebenfalls eine bewilligungspflichtige „bauliche Maßnahme“ darstellen könne. Allerdings sei die Krananlage auch Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff. GewO 1994, wobei auf den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12. Dezember 1997 verwiesen wurde.

36       Die Revision wendet sich gegen eine getrennte Beurteilung der Brückenkrananlage und der Flugdachkonstruktion samt den besonderen Fundamenten, weil ein „einheitlicher Bau“ vorliege und die Konstruktion der Stahlbrücke erst die Überdachung in der ausgestalteten Form ermögliche. Es sei zwischen Tragekonstruktion und echter „technischer Einrichtung“, worunter die Laufmaschinen mit dem Motor und der Hebezug fielen, zu differenzieren. Unter den Begriff „technische Einrichtung“ fielen ausschließlich (haus-)technische Einrichtungen von Bauten (im engeren Sinn), nicht aber eine massive Stahlkonstruktion, die fest mit der Erde verbunden sei. Die Ansicht des LVwG, dass das Flugdach bei isolierter Betrachtung einen relevanten Bau darstelle, hingegen die Tragekonstruktion unter „technische Einrichtung“ zu subsumieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die Tragekonstruktion tatsächlich ein Bau im Sinn des BauPolG und damit einer Maßnahme nach § 16 BauPolG zugänglich.

37       Dem hält die mitbeteiligte Partei entgegen, es sei zutreffend, die Krananlage als gewerbebehördlich genehmigungspflichtige technische Einrichtung anzusehen. Als Bau könne nur der überdachte Bereich bezeichnet werden, für den allerdings mit dem Bescheid vom 6. März 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Ferner sei im baurechtlichen Überprüfungsbescheid vom 26. August 2004 festgehalten worden, dass die Errichtung der Waschplatz- und Kranbahnüberdachung (samt darunter befindlichem Raum) im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung mängelfrei ausgeführt worden sei.

38       Diesen Ausführungen widersprechen wiederum die revisionswerbenden Parteien. Mit den Einreichplänen aus dem Jahr 2000 und dem Verhandlungsprotokoll vom 6. März 2000 sei dokumentiert, dass sich das damalige Bauansuchen nur auf das Flugdach „und nicht auf die Metallsteher = Metallkonstruktion = Bau“ bezogen habe, weil bei den Trägern „Kranbahn lt. Bescheid 12.12.97“ vermerkt sei und der Gegenstand der Amtshandlung am 6. März 2000 „Errichtung einer Waschplatz- und Kranbahnüberdachung beim bestehenden Betriebsgebäude“ gelautet habe. Die Brückenkrananlage - so die revisionswerbenden Parteien - sei nie bau- und/oder gewerbebehördlich genehmigt worden.

39       § 16 Abs. 6 BauPolG stellt auf das Vorliegen einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung einer baulichen Maßnahme (worunter die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen ist) ab.

40       Bewilligungspflichtige Maßnahmen sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten bewilligungspflichtig, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 3 Abs. 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 - BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Hebeanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl.), oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt, es sei denn, die betreffende technische Einrichtung ist gewerbebehördlich genehmigungspflichtig (vgl. § 2 Abs. 2 Z 16 BauPolG). Letzteres ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf die Absätze 2 und 3 leg. cit. im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 BauPolG und weil es sonst nicht notwendig wäre, diesbezüglich in Abs. 2 leg. cit. eine Bewilligungsfreiheit zu normieren.

41       Im Hinblick auf den Wortlaut und die demonstrative Aufzählung in § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG teilt der Verwaltungsgerichtshofdie in der Literatur (Giese, Salzburger Baurecht² (2018), Rz 14 und 15 zu § 2 BauPolG) vertretene Ansicht, dass als „technische Einrichtungen von Bauten“ nur solche technische Einrichtungen anzusehen sind, die der Benützbarkeit eines Baues dienen und damit der versorgungs- und haustechnischen Gebäudeausstattung zugeordnet werden können.

42       Die in Rede stehende Krananlage der mitbeteiligten Partei ist keine solche „technische Einrichtung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG.

43       Der Kran fiele aber dann unter das BauPolG, wenn er ein Teil eines Baues im Sinne des BauPolG wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er zusammen mit der Überdachung einen Bau im Sinne des BauPolG bildete.

44       Weder die Feststellungen noch die Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses enthalten Ausführungen, die das Revisionsvorbringen, es liege ein einheitlicher Bau vor und der Brückenkran ermögliche erst die Überdachung in der ausgestalteten Form, als unzutreffend erkennen ließen. Sofern die Überdachung der Krananlage ohne die Konstruktion der Krananlage nicht bestehen könnte, könnte sich die mitbeteiligte Partei für die Gesamtkonstruktion nicht auf die Baubewilligung aus dem Jahr 2000 berufen. Dies vor allem in Anbetracht des von den revisionswerbenden Parteien erstatteten und bisher nicht widerlegten Vorbringens, dass sich das damalige Bauansuchen nur auf das Flugdach, nicht jedoch auf die Metallsteher (Metallkonstruktion) bezogen habe, weil die Einreichpläne bei den Trägern auf die „Kranbahn lt. Bescheid 12.12.97“ verwiesen hätten, und des vom LVwG festgestellten Umstandes, dass anstelle eines im gewerbebehördlichen Bescheid vom 12. Dezember 1997 mitgenehmigten Zweiträgerhalbportalkranes ein Brückenkran errichtet wurde.

45       Da das LVwG insbesondere die zur Beurteilung der Frage, ob der Kran die Überdachung in der ausgestalteten Form erst ermöglicht (und insofern von einem „einheitlichen Bau“ auszugehen wäre), erforderlichen Feststellungen aufgrund seiner - nicht näher begründeten - Rechtsauffassung, dass die „technische Anlage“ des Krans von der baulichen Anlage des Flugdaches getrennt beurteilt werden könnte, unterlassen hat, ist das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (sekundärer Verfahrensmangel) aufzuheben.

46       Stellt die Krananlage samt Flugdach einen einheitlichen Bau und somit eine bewilligungspflichtige, in dieser Form aber konsenslose bauliche Maßnahme dar, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen darf (vgl. VwGH 21.3.2014, 2012/06/0008, zum Stmk. BauG 1995, mwN).

47       Zwar ist nach dieser Judikatur bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages und verliert bei Unteilbarkeit des Baues auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens. Da die Krananlage ohne die Überdachung bestehen kann und für sich allein keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt (weil sie selbst keinen „Bau“ darstellt), könnte fallbezogen ein allfälliger baupolizeilicher Auftrag nur für die Überdachung ergehen.

48       Kommt das LVwG im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, es liege eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme vor (was insbesondere dann der Fall wäre, wenn die Baubewilligung aus dem Jahr 2000 nur die Überdachung, nicht aber die für sie notwendige Tragkonstruktion umfasst), wird es den Sachverhalt auch hinsichtlich der Lage der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien zu prüfen haben, um die rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, ob und inwiefern sie durch die Anlage, deren Beseitigung sie anstreben, in ihren aus dem Salzburger Baurecht erwachsenden Rechten, soweit deren Verletzung geltend gemacht wurde, berührt sein könnten.

49       Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses war aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

50       Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.

51       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Der den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der aufgrund des VwGG gegebenenfalls vom Revisionswerber zu leisten ist (§ 47 Abs. 5 VwGG). Im vorliegenden Fall ist dies die Gemeinde Grödig (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0089).

Wien, am 24. September 2019

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060148.L00

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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