RS Vwgh 2019/10/2 Ra 2019/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

L00303 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Niederösterreich
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56
BezügeG NÖ 1972 §22 idF 0030-23
DPL NÖ 1972 §82 Abs1 idF 2018/004
GdBDO NÖ 1976 §71b Abs1 idF 2400-53
GdBezügeG NÖ 1975 §14 Abs1 idF 1005-20
PG 1965 §14 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 1 PG 1965 entstand der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in § 14 Abs. 1 PG 1965 umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162). Es sind daher auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der § 82 Abs. 1 NÖ DPL 1972, § 22 Abs. 1 NÖ BezügeG 1972 und die §§ 14 Abs. 1 und 14a NÖ GdBezügeG 1975 iVm. § 71b Abs. 1 erster Satz der NÖ GdBDO 1976 dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss am Sterbetag des Beamten entsteht. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich auch, dass es ein eigener Anspruch der Witwe ist, der vom Ruhegenuss- bzw. Ruhebezugsanspruch des verstorbenen Beamten abgeleitet wird (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162; Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 1 PG 1965, RV 878 BlgNR 10. GP, 25).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120053.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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