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L00303 Bezüge Bürgermeisterentschädigung NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 1 PG 1965 entstand der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in § 14 Abs. 1 PG 1965 umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162). Es sind daher auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der § 82 Abs. 1 NÖ DPL 1972, § 22 Abs. 1 NÖ BezügeG 1972 und die §§ 14 Abs. 1 und 14a NÖ GdBezügeG 1975 iVm. § 71b Abs. 1 erster Satz der NÖ GdBDO 1976 dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss am Sterbetag des Beamten entsteht. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich auch, dass es ein eigener Anspruch der Witwe ist, der vom Ruhegenuss- bzw. Ruhebezugsanspruch des verstorbenen Beamten abgeleitet wird (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162; Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 1 PG 1965, RV 878 BlgNR 10. GP, 25).Nach Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 entstand der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden vergleiche VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162). Es sind daher auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der Paragraph 82, Absatz eins, NÖ DPL 1972, Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BezügeG 1972 und die Paragraphen 14, Absatz eins und 14 a NÖ GdBezügeG 1975 in Verbindung mit Paragraph 71 b, Absatz eins, erster Satz der NÖ GdBDO 1976 dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss am Sterbetag des Beamten entsteht. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich auch, dass es ein eigener Anspruch der Witwe ist, der vom Ruhegenuss- bzw. Ruhebezugsanspruch des verstorbenen Beamten abgeleitet wird vergleiche VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162; Gesetzesmaterialien zu Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965, Regierungsvorlage 878 BlgNR 10. GP, 25).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120053.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019