RS Vwgh 2019/10/7 Fr 2019/08/0008

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGG §58 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des Teilerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht - vor der Behandlung des Fristsetzungsantrags durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als begründet anzusehen (vgl. auch VwGH 13.9.2017, Fr 2017/08/0014, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080008.F02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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