RS Vwgh 2019/10/8 Ra 2019/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2019
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1
ASVG §33 Abs1
ASVG §35 Abs1
UGB §1
UGB §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0014 B 23. März 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem Einzelunternehmen treffen die Rechte und Pflichten den Einzelkaufmann, weil die Firma des Einzelkaufmannes keine juristische Person und damit nicht Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern die dahinter stehende Rechtspersönlichkeit, also der Einzelkaufmann (Hinweis E vom 17. Februar 1997, 93/10/0034). Somit ist zwar eine Überlassung von Arbeitskräften von einem Einzelunternehmer an einen anderen möglich, nicht aber von einem Einzelunternehmen an ein anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080110.L01

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten