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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 VwSlg 18915 A/2014 RS 3Stammrechtssatz
Wird der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vor (vgl. dazu bereits die hg. Rechtsprechung zu Art. 133 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, etwa E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0170). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.Wird der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht vor vergleiche dazu bereits die hg. Rechtsprechung zu Artikel 133, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, etwa E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0170). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010373.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019