TE Vwgh Beschluss 2019/10/11 Ra 2019/01/0373

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des T A in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, Zl. VGW-152/065/1013/2019/E-2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0406, (Vorerkenntnis) verwiesen.1 Zur Vorgeschichte wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0406, (Vorerkenntnis) verwiesen.

2 Mit dem Vorerkenntnis wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2018 im Umfang seines Spruchpunktes II. (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Aufhebung im Wesentlichen damit, das vom Revisionswerber vorgenommene Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) samt seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommenen Einstellung hiezu sei als Verhalten zu qualifizieren, welches das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirkliche. 3 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr vom Revisionswerber angefochtenen Erkenntnis wurde in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.).2 Mit dem Vorerkenntnis wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2018 im Umfang seines Spruchpunktes römisch zwei. (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Aufhebung im Wesentlichen damit, das vom Revisionswerber vorgenommene Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) samt seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommenen Einstellung hiezu sei als Verhalten zu qualifizieren, welches das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirkliche. 3 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr vom Revisionswerber angefochtenen Erkenntnis wurde in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen (römisch eins.) und die Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dem Revisionswerber sei im fortgesetzten Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden und er habe daher eine näher bezeichnete Entscheidung des Kassationsgerichtes in Ägypten zu den Rechtswirkungen der vom Revisionswerber in Ägypten eingegangenen Ehe nicht unter Beweis stellen können.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dem Revisionswerber sei im fortgesetzten Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden und er habe daher eine näher bezeichnete Entscheidung des Kassationsgerichtes in Ägypten zu den Rechtswirkungen der vom Revisionswerber in Ägypten eingegangenen Ehe nicht unter Beweis stellen können.

9 Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.9 Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

10 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0377-0379, mwN).10 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0377-0379, mwN).

11 Eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage bringt der Revisionswerber nicht vor.

12 Das Vorbringen, der Revisionswerber habe ein näher bezeichnetes Beweismittel zu den Rechtswirkungen seiner Ehe nicht vorlegen können, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dartun, weil das Verwaltungsgericht in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommene Einstellung des Revisionswerbers abgestellt hat (vgl. Rn. 50 des Vorerkenntnisses).12 Das Vorbringen, der Revisionswerber habe ein näher bezeichnetes Beweismittel zu den Rechtswirkungen seiner Ehe nicht vorlegen können, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dartun, weil das Verwaltungsgericht in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommene Einstellung des Revisionswerbers abgestellt hat vergleiche , Rn. 50 des Vorerkenntnisses).

13 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, "der angefochtene Bescheid" greife in das Sachlichkeitsgebot und das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ein und durch das willkürliche Verhalten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes sei der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren verletzt worden. Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0157, mwN).13 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, "der angefochtene Bescheid" greife in das Sachlichkeitsgebot und das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ein und durch das willkürliche Verhalten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes sei der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren verletzt worden. Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0157, mwN).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010373.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten