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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0380Rechtssatz
Mit der Behauptung einer unschlüssigen Beweiswürdigung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 31.7.2019, Ra 2019/02/0138, mwN).Mit der Behauptung einer unschlüssigen Beweiswürdigung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche VwGH 31.7.2019, Ra 2019/02/0138, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010379.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019