RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs6
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Rechtssatz

Selbst das Bestehen eines Guthabens bei einem Krankenversicherungsträger, das durch AGH-Zahlungen entstanden ist, begründet für sich noch keine Forderung des beauftragten Unternehmens. Die im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung auf Auszahlung setzt nämlich auch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 67a Abs. 6 ASVG voraus. Es bedarf daher in formeller Hinsicht eines schriftlichen Antrages sowie in materieller Hinsicht - neben dem Vorliegen eines Guthabens auf dem Beitragskonto im Sinn des ersten Satzes der Bestimmung - auch der Erfüllung der Bedingungen nach dem zweiten Satz. Diese Überprüfung hat für den Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum zu erfolgen.Selbst das Bestehen eines Guthabens bei einem Krankenversicherungsträger, das durch AGH-Zahlungen entstanden ist, begründet für sich noch keine Forderung des beauftragten Unternehmens. Die im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung auf Auszahlung setzt nämlich auch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG voraus. Es bedarf daher in formeller Hinsicht eines schriftlichen Antrages sowie in materieller Hinsicht - neben dem Vorliegen eines Guthabens auf dem Beitragskonto im Sinn des ersten Satzes der Bestimmung - auch der Erfüllung der Bedingungen nach dem zweiten Satz. Diese Überprüfung hat für den Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J10

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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