RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs4
ASVG §67a Abs6

Rechtssatz

§ 67a Abs. 6 letzter Satz ASVG normiert, was zu geschehen hat, wenn dem Antrag auf Auszahlung des Guthabens "nicht stattgegeben" wird. Angeordnet werden somit die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Antrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach den ersten beiden Sätzen der Bestimmung. Ein Guthaben auf dem Beitragskonto des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in diesem Fall zu "verrechnen"; und zwar der Reihenfolge nach - auch trägerübergreifend - für offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach § 67a Abs. 1, sowie - wie mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgese tz, BGBl. I Nr. 113/2015, eingefügt wurde - für Zuschlagsleistungen und Abgabenforderungen des Bundes. § 67a Abs. 6 letzter Satz ASVG kann somit nicht so verstanden werden, dass die geleisteten AGH-Zahlungen als Sondervermögen ("Guthaben", "Forderung") des beauftragten Unternehmens anzusehen wären, das bis zur Abweisung eines Antrages nach § 67a Abs. 6 ASVG bestehen bliebe, zumal es sich bei den AGH-Zahlungen um im Sinn des § 67a Abs. 4 zweiter Teilsatz ASVG durch die Auftraggeber erbrachte und auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchende "Drittleistungen" an die Krankenversicherungsträger handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J09

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten