RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs6
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Rechtssatz

Die Auszahlung eines Guthabens auf einem Beitragskonto hat nach dem klaren Wortlaut nur auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, zu erfolgen. Das beauftragte Unternehmen hat es daher auch in der Hand, von einer Antragstellung nach § 67a Abs. 6 erster Satz ASVG trotz eines aufgrund der AGH-Zahlungen entstandenen Guthabens auf seinem Beitragskonto abzusehen und das Beitragskonto durch eine Verringerung eigener Beitragsleistungen auszugleichen. Ein durch eine oder mehrere AGH-Zahlungen entstandenes Guthaben auf dem Beitragskonto kann dadurch auch wieder erlöschen (vgl. in diesem Sinn Bartos, Die neue Auftraggeberhaftung Überblick über den Beginn des Praxisbetriebes, SozSi 2010, 28 ff).Die Auszahlung eines Guthabens auf einem Beitragskonto hat nach dem klaren Wortlaut nur auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, zu erfolgen. Das beauftragte Unternehmen hat es daher auch in der Hand, von einer Antragstellung nach Paragraph 67 a, Absatz 6, erster Satz ASVG trotz eines aufgrund der AGH-Zahlungen entstandenen Guthabens auf seinem Beitragskonto abzusehen und das Beitragskonto durch eine Verringerung eigener Beitragsleistungen auszugleichen. Ein durch eine oder mehrere AGH-Zahlungen entstandenes Guthaben auf dem Beitragskonto kann dadurch auch wieder erlöschen vergleiche in diesem Sinn Bartos, Die neue Auftraggeberhaftung Überblick über den Beginn des Praxisbetriebes, SozSi 2010, 28 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J08

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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