Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
Ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens entsteht durch die AGH-Zahlungen, wenn die monatlichen Beitragsvorschreibungen durch eigene Zahlungen des beauftragten Unternehmens getilgt werden. Erreicht die Summe der auf dem beim zuständigen Krankenversicherungsträger geführten Beitragskonto verbuchten Leistungen - somit sowohl der eigenen Zahlungen des beauftragten Unternehmens als auch der AGH-Zahlungen - die Summe der Verbindlichkeiten jedoch nicht, liegt ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens nach § 67a Abs. 6 erster Satz ASVG nicht vor (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 30). Zur Überprüfung, ob ein Guthaben auf dem Beitragskonto entstanden ist, steht den beauftragten Unternehmen gemäß § 67a Abs. 7 ASVG ein Recht auf Einsichtnahme in ihr Beitragskonto auf elektronischem Weg zu.Ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens entsteht durch die AGH-Zahlungen, wenn die monatlichen Beitragsvorschreibungen durch eigene Zahlungen des beauftragten Unternehmens getilgt werden. Erreicht die Summe der auf dem beim zuständigen Krankenversicherungsträger geführten Beitragskonto verbuchten Leistungen - somit sowohl der eigenen Zahlungen des beauftragten Unternehmens als auch der AGH-Zahlungen - die Summe der Verbindlichkeiten jedoch nicht, liegt ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens nach Paragraph 67 a, Absatz 6, erster Satz ASVG nicht vor vergleiche in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) Paragraph 67 a, Rz 30). Zur Überprüfung, ob ein Guthaben auf dem Beitragskonto entstanden ist, steht den beauftragten Unternehmen gemäß Paragraph 67 a, Absatz 7, ASVG ein Recht auf Einsichtnahme in ihr Beitragskonto auf elektronischem Weg zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J07Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019