RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs6
ASVG §67a Abs7

Rechtssatz

Ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens entsteht durch die AGH-Zahlungen, wenn die monatlichen Beitragsvorschreibungen durch eigene Zahlungen des beauftragten Unternehmens getilgt werden. Erreicht die Summe der auf dem beim zuständigen Krankenversicherungsträger geführten Beitragskonto verbuchten Leistungen - somit sowohl der eigenen Zahlungen des beauftragten Unternehmens als auch der AGH-Zahlungen - die Summe der Verbindlichkeiten jedoch nicht, liegt ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens nach § 67a Abs. 6 erster Satz ASVG nicht vor (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 30). Zur Überprüfung, ob ein Guthaben auf dem Beitragskonto entstanden ist, steht den beauftragten Unternehmen gemäß § 67a Abs. 7 ASVG ein Recht auf Einsichtnahme in ihr Beitragskonto auf elektronischem Weg zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J07

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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