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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
§ 67a Abs. 6 ASVG regelt die Auszahlung von "Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens", die sich "auf Grund der" AGH-Zahlungen ergeben. Daraus folgt, dass eingehende AGH-Zahlungen durch die Krankenversicherungsträger auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchen sind (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 25).Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG regelt die Auszahlung von "Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens", die sich "auf Grund der" AGH-Zahlungen ergeben. Daraus folgt, dass eingehende AGH-Zahlungen durch die Krankenversicherungsträger auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchen sind vergleiche in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) Paragraph 67 a, Rz 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J06Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019