RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs1
ASVG §67a Abs2
ASVG §67a Abs4
ASVG §67a Abs5
ASVG §67c
IO §27

Rechtssatz

Nach 67a Abs. 4 zweiter Teilsatz ASVG gelten AGH-Zahlungen als "Drittleistung" und unterliegen nicht der Anfechtung nach der IO (§§ 27 ff IO). Die Qualifikation als "Drittleistung" bringt zum Ausdruck, dass die AGH-Zahlungen als Leistung des beauftragten Unternehmens (Schuldners), bewirkt durch den Auftraggeber als Dritten, gelten. Die vorrangige Bedeutung der Anordnung einer Drittleistung ist zwar in Bezug auf den Ausschluss des Anfechtungsrechts im Insolvenzverfahren des Schuldners zu sehen. Sie ist aber - trotz Normierung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsausschluss - nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf anfechtungsrechtliche Umstände zu beschränken, sondern in einem umfassenden Sinn zu verstehen (vgl. VwGH 6.3.2019, Ro 2015/08/0019, mwN). Im Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen (Schuldner) und den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgern, an die gemäß § 67a Abs. 5 ASVG vom Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind, liegen somit - grundsätzlich nicht anders als bei vom beauftragten Unternehmen selbst bewirkten Beitragszahlungen - Leistungen zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens an Beiträgen bzw. Umlagen, für die § 67a Abs. 1 und 2 ASVG eine Haftung des Auftraggebers vorsieht, vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J05

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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