RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs1
ASVG §67a Abs2
ASVG §67a Abs3 Z2
ASVG §67a Abs4

Rechtssatz

AGH-Zahlungen nach 67a Abs. 3 Z 2 ASVG lösen mehrere Rechtswirkungen im dreipersonalen Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, dem beauftragten Unternehmen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus. Der Auftraggeber kann sich von der in § 67a Abs. 1 und 2 ASVG angeordneten Haftung für Beiträge und Umlagen, soweit eine Eintragung des beauftragten Unternehmens in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nicht erfolgt ist, durch AGH-Zahlungen befreien. Gemäß § 67a Abs. 4 erster Teilsatz ASVG wirken AGH-Zahlungen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Der Auftraggeber wird somit, ohne dass es einer Vereinbarung bedürfte, im Umfang der zulässigen AGH-Zahlungen von seiner Schuld (Werklohn) aus dem Geschäft mit dem beauftragten Unternehmen befreit (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J04

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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