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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs1Rechtssatz
AGH-Zahlungen nach 67a Abs. 3 Z 2 ASVG lösen mehrere Rechtswirkungen im dreipersonalen Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, dem beauftragten Unternehmen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus. Der Auftraggeber kann sich von der in § 67a Abs. 1 und 2 ASVG angeordneten Haftung für Beiträge und Umlagen, soweit eine Eintragung des beauftragten Unternehmens in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nicht erfolgt ist, durch AGH-Zahlungen befreien. Gemäß § 67a Abs. 4 erster Teilsatz ASVG wirken AGH-Zahlungen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Der Auftraggeber wird somit, ohne dass es einer Vereinbarung bedürfte, im Umfang der zulässigen AGH-Zahlungen von seiner Schuld (Werklohn) aus dem Geschäft mit dem beauftragten Unternehmen befreit (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 72).AGH-Zahlungen nach 67a Absatz 3, Ziffer 2, ASVG lösen mehrere Rechtswirkungen im dreipersonalen Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, dem beauftragten Unternehmen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus. Der Auftraggeber kann sich von der in Paragraph 67 a, Absatz eins und 2 ASVG angeordneten Haftung für Beiträge und Umlagen, soweit eine Eintragung des beauftragten Unternehmens in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nicht erfolgt ist, durch AGH-Zahlungen befreien. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, erster Teilsatz ASVG wirken AGH-Zahlungen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Der Auftraggeber wird somit, ohne dass es einer Vereinbarung bedürfte, im Umfang der zulässigen AGH-Zahlungen von seiner Schuld (Werklohn) aus dem Geschäft mit dem beauftragten Unternehmen befreit vergleiche Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) Paragraph 67 a, ASVG Rz 72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J04Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019