RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung

Norm

ABGB §1438
IO §19
IO §20
IO §20 Abs1

Rechtssatz

Die §§ 19 und 20 IO regeln die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Unter Aufrechnung ist - auch im Kontext der IO - die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch zu verstehen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO §§ 19, 29 Rz 1). Im Zuge des Insolvenzverfahrens findet sie durch einseitige, empfangsbedürfte Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter statt (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; RIS-Justiz RS0064293). Im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB wird die Aufrechnung durch §§ 19 und 20 IO zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; Schubert aaO Rz 2). Danach lässt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen sich also bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar gegenüber gestanden sein, wobei allerdings die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht schadet (vgl. etwa OGH 28.4.2008, 8 Ob 117/07z; RIS-Justiz RS0064363). Nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz IO wäre die Aufrechnung ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden sind, dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder haben musste. Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten (vgl. OGH 30.9.2009, 3 Ob 183/09x).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J03

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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