RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung

Norm

ABGB §1438
IO §19
IO §20
IO §20 Abs1
  1. IO § 19 heute
  2. IO § 19 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 19 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 20 heute
  2. IO § 20 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. IO § 20 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IO § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  7. IO § 20 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IO § 20 gültig von 26.04.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2007
  9. IO § 20 gültig von 01.01.1997 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  10. IO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 31.12.1996
  1. IO § 20 heute
  2. IO § 20 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. IO § 20 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IO § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  7. IO § 20 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IO § 20 gültig von 26.04.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2007
  9. IO § 20 gültig von 01.01.1997 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  10. IO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die §§ 19 und 20 IO regeln die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Unter Aufrechnung ist - auch im Kontext der IO - die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch zu verstehen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO §§ 19, 29 Rz 1). Im Zuge des Insolvenzverfahrens findet sie durch einseitige, empfangsbedürfte Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter statt (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; RIS-Justiz RS0064293). Im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB wird die Aufrechnung durch §§ 19 und 20 IO zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; Schubert aaO Rz 2). Danach lässt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen sich also bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar gegenüber gestanden sein, wobei allerdings die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht schadet (vgl. etwa OGH 28.4.2008, 8 Ob 117/07z; RIS-Justiz RS0064363). Nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz IO wäre die Aufrechnung ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden sind, dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder haben musste. Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten (vgl. OGH 30.9.2009, 3 Ob 183/09x).Die Paragraphen 19 und 20 IO regeln die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Unter Aufrechnung ist - auch im Kontext der IO - die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch zu verstehen vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 19, 29, Rz 1). Im Zuge des Insolvenzverfahrens findet sie durch einseitige, empfangsbedürfte Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter statt vergleiche OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; RIS-Justiz RS0064293). Im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB wird die Aufrechnung durch Paragraphen 19 und 20 IO zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; Schubert aaO Rz 2). Danach lässt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen sich also bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar gegenüber gestanden sein, wobei allerdings die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht schadet vergleiche etwa OGH 28.4.2008, 8 Ob 117/07z; RIS-Justiz RS0064363). Nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz IO wäre die Aufrechnung ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden sind, dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder haben musste. Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten vergleiche OGH 30.9.2009, 3 Ob 183/09x).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J03

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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