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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438Rechtssatz
Die §§ 19 und 20 IO regeln die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Unter Aufrechnung ist - auch im Kontext der IO - die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch zu verstehen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO §§ 19, 29 Rz 1). Im Zuge des Insolvenzverfahrens findet sie durch einseitige, empfangsbedürfte Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter statt (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; RIS-Justiz RS0064293). Im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB wird die Aufrechnung durch §§ 19 und 20 IO zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; Schubert aaO Rz 2). Danach lässt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen sich also bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar gegenüber gestanden sein, wobei allerdings die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht schadet (vgl. etwa OGH 28.4.2008, 8 Ob 117/07z; RIS-Justiz RS0064363). Nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz IO wäre die Aufrechnung ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden sind, dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder haben musste. Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten (vgl. OGH 30.9.2009, 3 Ob 183/09x).Die Paragraphen 19 und 20 IO regeln die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Unter Aufrechnung ist - auch im Kontext der IO - die Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch zu verstehen vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 19, 29, Rz 1). Im Zuge des Insolvenzverfahrens findet sie durch einseitige, empfangsbedürfte Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter statt vergleiche OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; RIS-Justiz RS0064293). Im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB wird die Aufrechnung durch Paragraphen 19 und 20 IO zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; Schubert aaO Rz 2). Danach lässt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen sich also bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar gegenüber gestanden sein, wobei allerdings die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht schadet vergleiche etwa OGH 28.4.2008, 8 Ob 117/07z; RIS-Justiz RS0064363). Nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz IO wäre die Aufrechnung ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden sind, dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder haben musste. Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten vergleiche OGH 30.9.2009, 3 Ob 183/09x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J03Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019