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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §352Rechtssatz
Zur Frage, in welchem Verfahren der Anspruch nach § 67a Abs. 6 ASVG - etwa auch gestützt auf die Behauptung, es liege eine nach der IO unzulässige Aufrechnung vor - geltend zu machen ist, hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 2016, 3 Ob 101/16y, Stellung genommen und ausgeführt, für die Zuordnung zu den Verwaltungssachen spreche, dass § 352 ASVG die Durchführung der Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zuweise, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreife. § 67a Abs. 13 ASVG sei nicht einschlägig, weil das Verhältnis der Sozialversicherung zu einem Dienstgeber nicht die Haftung der Auftraggeber betreffe. Daher seien für Streitigkeiten betreffend die Behandlung von AGH-Zahlungen nicht die Gerichte, sondern jene Krankenversicherungsträger zuständig, denen das Dienstleistungszentrum die Beträge zugewiesen habe. Das müsse aber auch für Streitigkeiten über die Frage gelten, ob ein Guthaben nach § 67a Abs. 6 ASVG auszubezahlen sei (vgl. auch OGH 29.5.2018, 8 Ob 55/18; dem OGH zustimmend Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 78; Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 35). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an, zumal § 67a Abs. 5 und 6 ASVG an das Beitragskonto und damit an das verwaltungsrechtliche Beitragsrecht anknüpft (Derntl, aaO).Zur Frage, in welchem Verfahren der Anspruch nach Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG - etwa auch gestützt auf die Behauptung, es liege eine nach der IO unzulässige Aufrechnung vor - geltend zu machen ist, hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 2016, 3 Ob 101/16y, Stellung genommen und ausgeführt, für die Zuordnung zu den Verwaltungssachen spreche, dass Paragraph 352, ASVG die Durchführung der Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zuweise, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreife. Paragraph 67 a, Absatz 13, ASVG sei nicht einschlägig, weil das Verhältnis der Sozialversicherung zu einem Dienstgeber nicht die Haftung der Auftraggeber betreffe. Daher seien für Streitigkeiten betreffend die Behandlung von AGH-Zahlungen nicht die Gerichte, sondern jene Krankenversicherungsträger zuständig, denen das Dienstleistungszentrum die Beträge zugewiesen habe. Das müsse aber auch für Streitigkeiten über die Frage gelten, ob ein Guthaben nach Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG auszubezahlen sei vergleiche auch OGH 29.5.2018, 8 Ob 55/18; dem OGH zustimmend Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) Paragraph 67 a, ASVG Rz 78; Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) Paragraph 67 a, Rz 35). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an, zumal Paragraph 67 a, Absatz 5 und 6 ASVG an das Beitragskonto und damit an das verwaltungsrechtliche Beitragsrecht anknüpft (Derntl, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019