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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs5Rechtssatz
§ 67a Abs. 6 ASVG sieht eine Zuständigkeit des "jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers" für die Entscheidung über die beim Dienstleistungszentrum einzubringenden Anträge auf Auszahlung der sich auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens durch AGH-Zahlungen ergebenden Guthaben vor. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind daher die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, an die gemäß § 67a Abs. 5 ASVG durch das Dienstleistungszentrum eingelangte AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 83). Sollte es sich dabei um mehrere Krankenversicherungsträger handeln, ist jeder Krankenversicherungsträger für Anträge hinsichtlich der bei ihm bestehenden Guthaben zuständig.Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG sieht eine Zuständigkeit des "jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers" für die Entscheidung über die beim Dienstleistungszentrum einzubringenden Anträge auf Auszahlung der sich auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens durch AGH-Zahlungen ergebenden Guthaben vor. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind daher die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, an die gemäß Paragraph 67 a, Absatz 5, ASVG durch das Dienstleistungszentrum eingelangte AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind vergleiche Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) Paragraph 67 a, ASVG Rz 83). Sollte es sich dabei um mehrere Krankenversicherungsträger handeln, ist jeder Krankenversicherungsträger für Anträge hinsichtlich der bei ihm bestehenden Guthaben zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019