RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs5
ASVG §67a Abs6

Rechtssatz

§ 67a Abs. 6 ASVG sieht eine Zuständigkeit des "jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers" für die Entscheidung über die beim Dienstleistungszentrum einzubringenden Anträge auf Auszahlung der sich auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens durch AGH-Zahlungen ergebenden Guthaben vor. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind daher die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, an die gemäß § 67a Abs. 5 ASVG durch das Dienstleistungszentrum eingelangte AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 83). Sollte es sich dabei um mehrere Krankenversicherungsträger handeln, ist jeder Krankenversicherungsträger für Anträge hinsichtlich der bei ihm bestehenden Guthaben zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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