Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018, I413 2159623- 1/5E, betreffend Auszahlung eines Guthabens nach § 67a Abs. 6 ASVG (mitbeteiligte Partei: Dr. H M, Rechtsanwalt in I, als Masseverwalter im Konkurs der E B), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018, I413 2159623- 1/5E, betreffend Auszahlung eines Guthabens nach Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG (mitbeteiligte Partei: Dr. H M, Rechtsanwalt in römisch eins, als Masseverwalter im Konkurs der E B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 8. März 2017, VII-AP0603-17/0002-B, als unbegründet abgewiesen wird.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Aufgrund eines am 26. Juli 2016 gestellten Antrages der revisionswerbenden Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 2017 der Konkurs über das Vermögen der EB (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Mitbeteiligte zum Masseverwalter bestellt. 2 Die Schuldnerin erbrachte vor der Insolvenzeröffnung Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 als beauftragtes Unternehmen für Auftrag gebende Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber). Eine Eintragung der Schuldnerin in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67b Abs. 6 ASVG erfolgte nicht. Durch Auftraggeber der Schuldnerin wurden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG Zahlungen (im Folgenden: AGH-Zahlungen) an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum geleistet. Die Schuldnerin beschäftigte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsort in Tirol lag.1 Aufgrund eines am 26. Juli 2016 gestellten Antrages der revisionswerbenden Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 2017 der Konkurs über das Vermögen der EB (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Mitbeteiligte zum Masseverwalter bestellt. 2 Die Schuldnerin erbrachte vor der Insolvenzeröffnung Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 als beauftragtes Unternehmen für Auftrag gebende Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber). Eine Eintragung der Schuldnerin in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach Paragraph 67 b, Absatz 6, ASVG erfolgte nicht. Durch Auftraggeber der Schuldnerin wurden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG Zahlungen (im Folgenden: AGH-Zahlungen) an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum geleistet. Die Schuldnerin beschäftigte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsort in Tirol lag.
3 Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 beantragte der Masseverwalter bei der TGKK die Auszahlung von sieben AGH-Zahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 9.215,33. Dazu brachte er vor, die TGKK habe in den letzten Jahren insgesamt zehn Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin zur Hereinbringung von Beitragsrückständen geführt. Ihren Insolvenzantrag vom 26. Juli 2016 habe sie auf Beitragsrückstände der Schuldnerin von über EUR 10.000,-- gestützt. Die verfahrensgegenständlichen AGH-Zahlungen seien erst nach dem Insolvenzantrag erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die TGKK von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt oder jedenfalls Kenntnis haben müssen. Im Sinn des § 20 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) sei eine Aufrechnung mit den Beitragsrückständen daher unzulässig. Die die Aufrechnung regelnden Bestimmungen nach §§ 19 und 20 IO seien auf AGH-Zahlungen anzuwenden. Durch § 67a Abs. 4 ASVG werde lediglich eine Anfechtung nach §§ 27 ff IO ausgeschlossen.3 Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 beantragte der Masseverwalter bei der TGKK die Auszahlung von sieben AGH-Zahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 9.215,33. Dazu brachte er vor, die TGKK habe in den letzten Jahren insgesamt zehn Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin zur Hereinbringung von Beitragsrückständen geführt. Ihren Insolvenzantrag vom 26. Juli 2016 habe sie auf Beitragsrückstände der Schuldnerin von über EUR 10.000,-- gestützt. Die verfahrensgegenständlichen AGH-Zahlungen seien erst nach dem Insolvenzantrag erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die TGKK von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt oder jedenfalls Kenntnis haben müssen. Im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO) sei eine Aufrechnung mit den Beitragsrückständen daher unzulässig. Die die Aufrechnung regelnden Bestimmungen nach Paragraphen 19, und 20 IO seien auf AGH-Zahlungen anzuwenden. Durch Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG werde lediglich eine Anfechtung nach Paragraphen 27, ff IO ausgeschlossen.
4 Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 8. März 2017 wies die TGKK den Antrag des Revisionswerbers ab. Die Voraussetzungen der Auszahlung eines Guthabens nach § 67a Abs. 6 ASVG seien, da auf dem Beitragskonto ein Rückstand bestehe, nicht erfüllt. 5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, die TGKK sei verpflichtet, binnen 14 Tagen die im Zeitraum von 1. August 2016 bis 6. Dezember 2016 geleisteten AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.215,33 an den Mitbeteiligten zu überweisen. 6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Zeitraum von 1. August 2016 bis 6. Dezember 2016 seien durch Auftraggeber der Schuldnerin sieben näher aufgeschlüsselte AGH-Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.315,33 geleistet worden. Am 28. Februar 2017, somit dem letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages des Mitbeteiligten (§ 67a Abs. 6 ASVG), habe auf dem durch die TGKK geführten Beitragskonto der Schuldnerin ein Rückstand in der Höhe von EUR 22.549,60 bestanden. 7 Gemäß § 65 Abs. 1 ASVG seien für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung (in der Folge: IO) maßgebend. § 67a Abs. 4 ASVG ordne insoweit Abweichendes an, als nach dieser Bestimmung AGH-Zahlungen als Drittleistung anzusehen seien und nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der IO (§§ 27 ff IO) unterlägen. Daraus folge aber, dass die §§ 1 bis 26a IO anzuwenden seien. AGH-Zahlungen seien daher im Insolvenzverfahren insoweit nicht "privilegiert". Nach § 20 Abs. 1 dritter Fall IO sei eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben habe, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Die TGKK könne sich ab dem Zeitpunkt, in dem sie selbst einen Insolvenzantrag gestellt habe, nicht mehr auf eine Unkenntnis der Zahlungsunf