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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019, W272 2154798-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 19. August 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. April 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. April 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA ab, änderte den Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend ab, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gr??nden nicht erteilt werde, die Rückkehrentscheidung jedoch vorübergehend unzulässig sei, und hob den Spruchpunkt IV. des Bescheides ersatzlos auf. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA ab, änderte den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend ab, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gr??nden nicht erteilt werde, die Rückkehrentscheidung jedoch vorübergehend unzulässig sei, und hob den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides ersatzlos auf. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 922/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2019, E 922/2019-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.4 Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 922/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2019, E 922/2019-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, die angefochtene Entscheidung sei von einem für die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richter, nämlich dem Leiter der Gerichtsabteilung W272, getroffen worden. Für die Rechtssache sei nach der Geschäftsverteilung zunächst die Leiterin der Gerichtsabteilung W220 zuständig gewesen, der die Rechtssache jedoch "offenbar" abgenommen worden sei. Eine Abnahme und Neuzuweisung sei nur in den "in Art. 87 Abs. 3 B-VG" normierten Fällen der Verhinderung bzw. Überlastung eines Richters zulässig. Selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen der Neuzuweisung nach dieser Bestimmung vorgelegen seien, habe keine Zuständigkeit des am 1. Oktober 2018 als Richter des BVwG ernannten Leiters der Gerichtsabteilung W272 bestanden. Die Geschäftsverteilung des BVwG sehe nämlich zwar eine Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe "AFR-W1", in die die vorliegende Sache gefallen sei, an die Gerichtsabteilung W272 vor. Im Zeitraum von 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 - somit in dem Zeitraum, in dem die Neuzuweisung offenkundig erfolgt sei - habe jedoch nach der Anlage 2 der Geschäftsverteilung eine Zuweisungssperre für die Gerichtsabteilung W272 bestanden. 9 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes nicht zuständigen (Einzel-)Richter im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes führt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049; 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, die angefochtene Entscheidung sei von einem für die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richter, nämlich dem Leiter der Gerichtsabteilung W272, getroffen worden. Für die Rechtssache sei nach der Geschäftsverteilung zunächst die Leiterin der Gerichtsabteilung W220 zuständig gewesen, der die Rechtssache jedoch "offenbar" abgenommen worden sei. Eine Abnahme und Neuzuweisung sei nur in den "in Artikel 87, Absatz 3, B-VG" normierten Fällen der Verhinderung bzw. Überlastung eines Richters zulässig. Selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen der Neuzuweisung nach dieser Bestimmung vorgelegen seien, habe keine Zuständigkeit des am 1. Oktober 2018 als Richter des BVwG ernannten Leiters der Gerichtsabteilung W272 bestanden. Die Geschäftsverteilung des BVwG sehe nämlich zwar eine Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe "AFR-W1", in die die vorliegende Sache gefallen sei, an die Gerichtsabteilung W272 vor. Im Zeitraum von 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 - somit in dem Zeitraum, in dem die Neuzuweisung offenkundig erfolgt sei - habe jedoch nach der Anlage 2 der Geschäftsverteilung eine Zuweisungssperre für die Gerichtsabteilung W272 bestanden. 9 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes nicht zuständigen (Einzel-)Richter im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes führt vergleiche , VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049; 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).
10 Gemäß § 17 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) wird jede im BVwG anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen. Nach § 17 Abs. 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184; vgl. näher zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).10 Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) wird jede im BVwG anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen. Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184; vergleiche , näher zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
11 Wie die Revision selbst erkennt, ist im vorliegenden Fall die Rechtssache neu zugeteilt worden. Konkret hat der Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG mit Verfügung vom 25. September 2018 auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BVwGG die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2018 der Leiterin der Gerichtsabteilung W220 abgenommen (§ 1 Abs. 1 dieser Verfügung) und dem Leiter der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen (§ 2 Abs. 1 dieser Verfügung). Begründend wurde ausgeführt, die Neuzuteilung der Rechtssache an die mit 1. Oktober 2018 neu eingerichtete Gerichtsabteilung sei zur Ermöglichung einer zeitnahen Erledigung sowie zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Gerichtsabteilungen erforderlich. Eine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung des Geschäftsverteilungsausschuss zeigt die Revision nicht auf (vgl. in diesem Sinn zur selben Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses VwGH 27.6.2019, Ro 2019/14/0001; 20.2.2019, Ro 2019/20/0001).11 Wie die Revision selbst erkennt, ist im vorliegenden Fall die Rechtssache neu zugeteilt worden. Konkret hat der Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG mit Verfügung vom 25. September 2018 auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2018 der Leiterin der Gerichtsabteilung W220 abgenommen (Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verfügung) und dem Leiter der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen (Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verfügung). Begründend wurde ausgeführt, die Neuzuteilung der Rechtssache an die mit 1. Oktober 2018 neu eingerichtete Gerichtsabteilung sei zur Ermöglichung einer zeitnahen Erledigung sowie zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Gerichtsabteilungen erforderlich. Eine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung des Geschäftsverteilungsausschuss zeigt die Revision nicht auf vergleiche , in diesem Sinn zur selben Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses VwGH 27.6.2019, Ro 2019/14/0001; 20.2.2019, Ro 2019/20/0001).
12 Mit ihren weiteren Ausführungen übersieht die Revision, dass es sich bei der in § 17 Abs. 3 BVwGG auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache, um eine Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung) handelt (vgl. nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der im konkreten Fall ergangenen Verfügung vom 25. September 2018 als speziellere Anordnung Vorrang vor den allgemeineren Regelungen der Geschäftsverteilung, zu denen auch die Zuweisungssperre zählt, zukommt.12 Mit ihren weiteren Ausführungen übersieht die Revision, dass es sich bei der in Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache, um eine Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung) handelt vergleiche , nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der im konkreten Fall ergangenen Verfügung vom 25. September 2018 als speziellere Anordnung Vorrang vor den allgemeineren Regelungen der Geschäftsverteilung, zu denen auch die Zuweisungssperre zählt, zukommt.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190365.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019