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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §18Rechtssatz
Das BFA ist im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014), als solche gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei des Verfahrens und gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung einer Revision an den VwGH legitimiert. Ihm ist daher - ungeachtet der Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung - (insbesondere) die im § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 angesprochene Niederschrift (niederschriftliche Beurkundung der Tatsache der Verkündung des Erkenntnisses und von dessen Inhalt) zuzustellen. Unterbleibt dies, beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, binnen derer nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, für das BFA nicht zu laufen. Das BFA kann dennoch einen derartigen Antrag stellen, was in § 29 Abs. 2b erster Satz VwGVG 2014 Deckung findet. Im Hinblick darauf ist eine Revision mit Blick auf § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig. Sie ist aber auch unter dem Aspekt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Da die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, binnen derer eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen begonnen hat, darf nicht von der im § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehenen Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses Gebrauch gemacht werden. Eine dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung wird aber für sich betrachtet - ebenso wie ein mündlich verkündetes Erkenntnis bzw. dessen Beurkundung - den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190) nicht gerecht.Das BFA ist im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014), als solche gemäß Paragraph 18, VwGVG 2014 Partei des Verfahrens und gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zur Erhebung einer Revision an den VwGH legitimiert. Ihm ist daher - ungeachtet der Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung - (insbesondere) die im Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 angesprochene Niederschrift (niederschriftliche Beurkundung der Tatsache der Verkündung des Erkenntnisses und von dessen Inhalt) zuzustellen. Unterbleibt dies, beginnt die in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, binnen derer nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, für das BFA nicht zu laufen. Das BFA kann dennoch einen derartigen Antrag stellen, was in Paragraph 29, Absatz 2 b, erster Satz VwGVG 2014 Deckung findet. Im Hinblick darauf ist eine Revision mit Blick auf Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG zulässig. Sie ist aber auch unter dem Aspekt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Da die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014, binnen derer eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen begonnen hat, darf nicht von der im Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 vorgesehenen Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses Gebrauch gemacht werden. Eine dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung wird aber für sich betrachtet - ebenso wie ein mündlich verkündetes Erkenntnis bzw. dessen Beurkundung - den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190) nicht gerecht.
Schlagworte
Allgemein Begründung Begründungsmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210293.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020