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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S K in W, vertreten durch Mag. Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2019, L507 2210170-1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit einem bis 7. Februar 2013 gültigen Schengen-Visum im November 2012 legal nach Österreich ein. Er verblieb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums unrechtmäßig in Österreich und heiratete am 26. April 2014 die österreichische Staatsbürgerin D. S. Hierauf wurden dem Revisionswerber Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Österreicherin erteilt, zuletzt gültig bis 24. September 2017. Am 18. September 2017 stellte er einen noch nicht erledigten Verlängerungsantrag.1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit einem bis 7. Februar 2013 gültigen Schengen-Visum im November 2012 legal nach Österreich ein. Er verblieb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums unrechtmäßig in Österreich und heiratete am 26. April 2014 die österreichische Staatsbürgerin D. Sitzung Hierauf wurden dem Revisionswerber Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Österreicherin erteilt, zuletzt gültig bis 24. September 2017. Am 18. September 2017 stellte er einen noch nicht erledigten Verlängerungsantrag.
2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24. Juni 2015 war der Revisionswerber als Beteiligter (§ 12 StGB iVm § 117 Abs. 4 FPG) wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 2 FPG und wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dem Schuldspruch zufolge wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zur Tat der D. S. - Abschluss einer Ehe mit Bereicherungsabsicht gegen Leistung eines Entgelts, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und im Wissen, dass sich der Revisionswerber bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle - beigetragen zu haben, indem er die Ehe am 26. April 2014 mit D. S. geschlossen und sich in der Folge vor der Niederlassungsbehörde im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe. Des Weiteren wurde er schuldig erkannt, am 12. Mai 2014 in Wien den von D. S. gefälschten Meldezettel zum Beweis seines Wohnsitzes an einer bestimmten Adresse bei einer näher genannten Behörde vorgelegt, somit eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht zu haben. 3 Nachdem der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2018 eine Stellungnahme erstattet hatte, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Bescheid vom 16. Oktober 2018, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden wurde. Des Weiteren stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers "nach Herkunftsland" zulässig sei.2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24. Juni 2015 war der Revisionswerber als Beteiligter (Paragraph 12, StGB in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 4, FPG) wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz 2, FPG und wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dem Schuldspruch zufolge wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zur Tat der D. Sitzung - Abschluss einer Ehe mit Bereicherungsabsicht gegen Leistung eines Entgelts, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und im Wissen, dass sich der Revisionswerber bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle - beigetragen zu haben, indem er die Ehe am 26. April 2014 mit D. Sitzung geschlossen und sich in der Folge vor der Niederlassungsbehörde im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe. Des Weiteren wurde er schuldig erkannt, am 12. Mai 2014 in Wien den von D. Sitzung gefälschten Meldezettel zum Beweis seines Wohnsitzes an einer bestimmten Adresse bei einer näher genannten Behörde vorgelegt, somit eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht zu haben. 3 Nachdem der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2018 eine Stellungnahme erstattet hatte, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Bescheid vom 16. Oktober 2018, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden wurde. Des Weiteren stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers "nach Herkunftsland" zulässig sei.
4 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2019 insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass bei der gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Herkunftsstaat Türkei ausdrücklich angeführt wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.4 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2019 insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass bei der gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Herkunftsstaat Türkei ausdrücklich angeführt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt bemängelt der Revisionswerber nur, das BVwG habe das Vorliegen einer Aufenthaltsehe "allein mit der verurteilenden Entscheidung im Strafverfahren nach § 117 FPG begründet" und es unterlassen, "Feststellungen zur Frage des NICHT-Bestehens einer Aufenthaltsehe zu treffen bzw. eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was die gänzliche Behebung des angefochtenen Erkenntnisses rechtfertigt".7 Unter diesem Gesichtspunkt bemängelt der Revisionswerber nur, das BVwG habe das Vorliegen einer Aufenthaltsehe "allein mit der verurteilenden Entscheidung im Strafverfahren nach Paragraph 117, FPG begründet" und es unterlassen, "Feststellungen zur Frage des NICHT-Bestehens einer Aufenthaltsehe zu treffen bzw. eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was die gänzliche Behebung des angefochtenen Erkenntnisses rechtfertigt".
8 Das BVwG ist im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch den Revisionswerber einerseits in Bezug auf die Rückkehrentscheidung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG und § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG und andererseits in Bezug auf das Einreiseverbot von der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ausgegangen und hat darauf gegründet die entsprechenden Gefährdungsprognosen getroffen. Diese rechtlichen Überlegungen werden in der Begründung der Zulässigkeit der Revision - wie erwähnt - nur insofern in Frage gestellt, als die hierfür sachverhaltsmäßig wesentliche Prämisse des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit der österreichischen Staatsbürgerin D. S. bestritten wird.8 Das BVwG ist im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch den Revisionswerber einerseits in Bezug auf die Rückkehrentscheidung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer eins, NAG und andererseits in Bezug auf das Einreiseverbot von der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ausgegangen und hat darauf gegründet die entsprechenden Gefährdungsprognosen getroffen. Diese rechtlichen Überlegungen werden in der Begründung der Zulässigkeit der Revision - wie erwähnt - nur insofern in Frage gestellt, als die hierfür sachverhaltsmäßig wesentliche Prämisse des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit der österreichischen Staatsbürgerin D. Sitzung bestritten wird.
9 Die diesbezüglichen, dem Schuldspruch des Strafgerichtes folgenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis gründete das BVwG auf die "bindenden Feststellungen des Strafgerichtes". Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils (vgl. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8). Danach besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit weiteren Judikaturnachweisen, z.B. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048). 10 Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände, der Revisionswerber habe im Strafverfahren keinen Rechtsbeistand gehabt, sei der Amtssprache kaum mächtig gewesen und er besitze eine einfach strukturierte Persönlichkeit, sodass die herangezogenen Straftatbestände zumindest in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht worden seien, ist das BVwG daher zu Recht nicht weiter eingegangen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das in der Revision - allerding ohne Zitierung bestimmter Entscheidungen (siehe zu dieser Pflicht aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, Rn.12, mwN) - nur pauschal behauptet wird, liegt daher insoweit nicht vor. Demzufolge hätte das BVwG - anders als in der Revision noch geltend gemacht wird - zur Frage des (Nicht-)Vorliegens einer Aufenthaltsehe auch keine mündliche Verhandlung durchführen müssen.9 Die diesbezüglichen, dem Schuldspruch des Strafgerichtes folgenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis gründete das BVwG auf die "bindenden Feststellungen des Strafgerichtes". Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils vergleiche , betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8). Danach besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche , etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit weiteren Judikaturnachweisen, z.B. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048). 10 Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände, der Revisionswerber habe im Strafverfahren keinen Rechtsbeistand gehabt, sei der Amtssprache kaum mächtig gewesen und er besitze eine einfach strukturierte Persönlichkeit, sodass die herangezogenen Straftatbestände zumindest in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht worden seien, ist das BVwG daher zu Recht nicht weiter eingegangen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das in der Revision - allerding ohne Zitierung bestimmter Entscheidungen (siehe zu dieser Pflicht aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, Rn.12, mwN) - nur pauschal behauptet wird, liegt daher insoweit nicht vor. Demzufolge hätte das BVwG - anders als in der Revision noch geltend gemacht wird - zur Frage des (Nicht-)Vorliegens einer Aufenthaltsehe auch keine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
11 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.11 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 24. Oktober 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210288.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019