RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55 idF 2013/I/033
VwGG §58 Abs2

Rechtssatz

Eine (echte) Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 9.4.1980, 1809/77, VwSlg. 10092 A). Das ist nicht der Fall, wenn durch ein Erkenntis des VwG nicht das in Revision gezogene Teilerkenntnis formell aufgehoben, sondern lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG (idF BGBl. I Nr. 33/2013), sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/17/0105; VwGH 16.12.2004, 2004/16/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210249.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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