TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/21/0249

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55 idF 2013/I/033
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M Ö in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2019, L526 2219028-1/7Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 10. April 2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Stattgebung des Antrags des Revisionswerbers vom 26. März 2018 das gegen ihn bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf (Spruchpunkt I.). Es erließ jedoch gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA des Weiteren gegen den Revisionswerber ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Überdies wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.). 2 Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3 Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. des BFA-Bescheides richtete, erkannte das BVwG mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom 5. Juni 2019 dahin, dass es gemäß § 28 Abs. 1 VwGG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG feststellte, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerde "gegen den angefochtenen Bescheid" werde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Des Weiteren wies das BVwG den vom Revisionswerber in der Beschwerde ausdrücklich gestellten Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlussmäßig als unzulässig zurück. Es sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Gegen diese Entscheidung, dem Inhalt nach jedoch nur gegen den in Form eines Erkenntnisses vorgenommenen Abspruch, richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschlüsse vom 11. Juni 2019 und vom 27. Juni 2019 zu E 2160/2019) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision. 5 Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Note des BVwG vom 21. August 2019 vorgelegt und darin darauf hingewiesen, dass das BVwG mittlerweile in der Hauptsache (insbesondere die Spruchpunkte II. bis VI. des BFA-Bescheides vom 10. April 2019 ersatzlos behebend) entschieden habe.

6 Im Hinblick darauf wurde dem Revisionswerber mit Verfügung vom 26. August 2019 die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit - trotz der mittlerweile in der Hauptsache ergangenen Entscheidung des BVwG vom 21. August 2019, L514 2219028-1/28E - an einer Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe.

7 Der Revisionswerber äußerte sich dahin, dass die Behebung des "Erstbescheides" für ihn günstiger sei, als wenn nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Es handle sich daher "im Größenschluss um eine vollständige Klaglosstellung, um das Maximum dessen, was er mit der Revision zu erreichen hoffte". Er erachte sich daher als klaglos gestellt und beantrage demnach den Zuspruch der Verfahrenskosten im Umfang der in der Revision geltend gemachten Beträge, "in eventu um die Kürzung wegen fristgerechter Klaglosstellung".

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (echte) Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, von deren Vorliegen der Revisionswerber nach dem Inhalt seiner Stellungnahme offenbar ausgeht, nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 9.4.1980, 1809/77, VwSlg. 10092 A). Das ist hier in Bezug auf das oben angeführte Erkenntnis des BVwG vom 21. August 2019 nicht der Fall, weil damit nicht das hier in Revision gezogene Teilerkenntnis formell aufgehoben, sondern ihm lediglich materiell derogiert wurde. 10 In solchen Konstellationen ist der Verwaltungsgerichthof zwar stets davon ausgegangen, dass die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG (idF BGBl. I Nr. 33/2013), sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.6.2016, Ro 2014/17/0105, Rn. 11 ff, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten; siehe beispielsweise auch noch VwGH 16.12.2004, 2004/16/0145).

11 Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210249.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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