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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
An der Maßgeblichkeit des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ändert der Umstand nichts, dass das BFA für den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei - nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - (wieder) § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zu unterstellen. Denn der Fremde bleibt Asylwerber und ihm kommt vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210198.L02Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019