RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0176

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §77 Abs3 Z3
FrPolGDV 2005 §13 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Schubhaftverfahren darf einer beim Rechtsvertreter des Fremden hinterlegten "finanziellen Sicherheit" nicht damit die Bedeutung abgesprochen werden, dass "die finanzielle Sicherheitsleistung bei der Behörde zur Sicherstellung des Verfahrens zu hinterlegen ist, und nicht bei der Rechtsvertretung". Die Hinterlegung des zulässigen Betrages (iSd § 13 Abs. 1 der FrPolGDV 2005) bei der Behörde kommt nämlich erst nach Anordnung eines entsprechenden gelinderen Mittels in Betracht.Im Schubhaftverfahren darf einer beim Rechtsvertreter des Fremden hinterlegten "finanziellen Sicherheit" nicht damit die Bedeutung abgesprochen werden, dass "die finanzielle Sicherheitsleistung bei der Behörde zur Sicherstellung des Verfahrens zu hinterlegen ist, und nicht bei der Rechtsvertretung". Die Hinterlegung des zulässigen Betrages (iSd Paragraph 13, Absatz eins, der FrPolGDV 2005) bei der Behörde kommt nämlich erst nach Anordnung eines entsprechenden gelinderen Mittels in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210176.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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