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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Wie nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0032), macht die Verletzung der Verpflichtung nach § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG 2014 nicht schon für sich betrachtet eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Daran ändert es auch nichts, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nunmehr nicht mehr im Wege einer Beschwerde nach § 88 SPG 1991 - Schubhaft unterfällt nicht mehr der Sicherheitsverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016) - wahrgenommen werden kann. Denn es bleibt die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, die auch für rechtswidrige Unterlassungen im Rahmen des Vollzugs einer Haft offen steht (vgl. zu Art. 129a B-VG VfGH 30.9.2002, B 423/01).Wie nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0032), macht die Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG 2014 nicht schon für sich betrachtet eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Daran ändert es auch nichts, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nunmehr nicht mehr im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 88, SPG 1991 - Schubhaft unterfällt nicht mehr der Sicherheitsverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016) - wahrgenommen werden kann. Denn es bleibt die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, die auch für rechtswidrige Unterlassungen im Rahmen des Vollzugs einer Haft offen steht vergleiche zu Artikel 129 a, B-VG VfGH 30.9.2002, B 423/01).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210148.L03Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019