RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/02/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §25a Abs2
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z3
VStG §1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettG OÖ 2015 §15 Abs1 Z4
WettG OÖ 2015 §6
WettG OÖ 2015 §6 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Anders als etwa die §§ 25a Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 und LGBl. Nr. 34/2013, enthält § 6 Oö. WettenG 2014 keine ausdrückliche Bestimmung, dass Wettterminals erst nach Ablauf der in Abs. 5 dieser Bestimmung genannten Frist aufgestellt oder betrieben werden dürfen und die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 erste Alternative Oö. WettenG 2015 stellt nur auf das Fehlen des Anzeigeverfahrens ab. Wollte man hier für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ein abgeschlossenes Anzeigeverfahren verlangen, so würde dadurch zwar formal der Wortlaut der Übertretungsnorm eingeschränkt werden, doch handelt es sich um eine Ausnahmeregelung (arg: ohne Anzeigeverfahren), sodass ein solches Verständnis inhaltlich zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt und über den Wortlaut des Straftatbestandes hinausgeht. Dem steht aber das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).Anders als etwa die Paragraphen 25 a, Absatz 2, 57, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, und Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, enthält Paragraph 6, Oö. WettenG 2014 keine ausdrückliche Bestimmung, dass Wettterminals erst nach Ablauf der in Absatz 5, dieser Bestimmung genannten Frist aufgestellt oder betrieben werden dürfen und die Strafbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erste Alternative Oö. WettenG 2015 stellt nur auf das Fehlen des Anzeigeverfahrens ab. Wollte man hier für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ein abgeschlossenes Anzeigeverfahren verlangen, so würde dadurch zwar formal der Wortlaut der Übertretungsnorm eingeschränkt werden, doch handelt es sich um eine Ausnahmeregelung (arg: ohne Anzeigeverfahren), sodass ein solches Verständnis inhaltlich zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt und über den Wortlaut des Straftatbestandes hinausgeht. Dem steht aber das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen vergleiche VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020266.L03

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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