TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Fr 2019/21/0037

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag von

1. P E, und 2. E E, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (betreffend Abschiebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Fristsetzungsantrag vom 9. September 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es über die von der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller gegen ihre Überstellungen nach Kroatien erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. September 2019, W102 2144620-1/12E, W102 2144619-1/12E, entschied. Damit wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweisen mit Bericht vom 9. Oktober 2019 vorgelegt wurde, klaglos gestellt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Dem Fristsetzungsantrag vom 9. September 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es über die von der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller gegen ihre Überstellungen nach Kroatien erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. September 2019, W102 2144620-1/12E, W102 2144619-1/12E, entschied. Damit wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweisen mit Bericht vom 9. Oktober 2019 vorgelegt wurde, klaglos gestellt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz iVm §§ 47 ff VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den - zweifach zuzusprechenden (vgl. sinngemäß VwGH 31.8.2017, Fr 2017/21/0026, mwN) - Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den - zweifach zuzusprechenden vergleiche , sinngemäß VwGH 31.8.2017, Fr 2017/21/0026, mwN) - Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210037.F00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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