RS Vwgh 2019/11/4 Ra 2019/18/0187

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34

Rechtssatz

Wenn die Revision vermeint, der Revisionswerberin hätte gemäß § 34 AsylG 2005 Asyl zuerkannt werden müssen, da sie mit einem Asylberechtigten verheiratet sei, ist ihr zu entgegnen, dass einerseits die in Wien nach islamischem Ritus geschlossene Ehe die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht erfüllt und sohin nach österreichischem Recht nicht gültig ist (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/20/0144, mwN), und andererseits von der Definition des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Ehegatten nur erfasst sind, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180187.L01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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