RS Vwgh 2019/11/5 Ro 2017/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2019
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §380
EisbEG 1954 §35 Abs1
LStG NÖ 1999 §11
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte

Besprechung in:ecolex 2/2020, S, 154-155;

Rechtssatz

Im Beschluss vom 23. Jänner 2017, 5 Ob 179/16h, mwN, führte der OGH aus, dass nach nunmehr gefestigter Auffassung die Rechtskraft des Enteignungsbescheids den Rechtsgrund bilde, der allerdings gemäß § 35 Abs. 1 des auch hier anzuwendenden EisbEG 1954 noch des Vollzugs der Enteignung als Modus des Rechtserwerbs iSd § 380 ABGB bedürfe. Dazu sei der tatsächliche Vollzug der Enteignung durch freiwillige Besitzübertragung oder zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung oder gerichtlicher Hinterlegung bzw. Sicherstellung erforderlich. Da nach Ansicht des OGH für die -

zivilrechtliche - Frage des Besitzerwerbs an enteigneten Liegenschaften/Liegenschaftsanteilen demnach außer dem Titel auch der Modus (hier: nach dem im vorliegenden Fall nach Ansicht des OGH anzuwendenden § 35 Abs. 1 EisbEG 1954 durch zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung) erforderlich ist, wäre der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vollzug der Enteignung und zwangsweise Einweisung in den Besitz richtigerweise nicht zurückzuweisen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060032.J01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten