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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0108Ra 2019/06/0109Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060107.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020