TE Vwgh Beschluss 2019/11/5 Ra 2019/05/0290

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs1
VVG §1 Abs1
VVG §10 Abs2
VwGG §63 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des R H in W, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Jänner 2019, VGW-211/026/16750/2017/E, betreffend Kanalanschluss (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2014 wurde dem Revisionswerber als Eigentümer der Baulichkeit auf dem Grundstück Nr. 477/13, KG B., der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von neun Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und innerhalb eines Monates nach Herstellung der Einmündung die Senkgrube zu beseitigen.

5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Juni 2015 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 17. März 2014 aufgehoben.

6 Mit dem hg. Erkenntnis VwGH 21.11.2017, Ro 2015/05/0023, wurde auf Grund der dagegen von der belangten Behörde erhobenen Revision das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes insoweit, als es sich auf Schmutzwasser bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Revision im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2014 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid, insoweit er sich auf die Einleitung der Schmutzwässer bezieht, bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 828/2019-9, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:

9 Wenn sich der Revisionswerber auf das in dieser Rechtssache bereits ergangene hg. Erkenntnis VwGH 21.11.2017, Ro 2015/05/0023, bezieht und ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner darin geäußerten Rechtsansicht von seiner "bisherigen, eindeutigen und klaren Rechtsprechung zu dem ‚Was ist eine Liegenschaft?' abweicht" und dessen Ausführungen als "schlichtweg falsch und willkürlich" bezeichnet, übersieht er, dass gemäß § 63 Abs. 1 VwGG nicht nur das Verwaltungsgericht bei Erlassung der gegenständlichen Ersatzentscheidung, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst an die im genannten aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/09/0001, mwN). Schon deshalb kann mit der in der Zulässigkeitsbegründung erfolgten Bekämpfung der darin geäußerten Rechtsanschauung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden.

10 Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, es sei nicht geklärt, wie der aufgetragene Anschluss durchzuführen sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal weder konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, dass bzw. von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, noch behauptet wird, dass die hg. Judikatur insoweit uneinheitlich sei, noch dass insoweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege (vgl. etwa VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0059, mwN). Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 11 Abgesehen davon liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bestimmtheit eines verwaltungspolizeilichen Auftrages vor, wonach bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes die Wahl der Mittel grundsätzlich dem Bescheidadressaten überlassen bleibt und wonach es für die Bestimmtheit einer Verpflichtung ausreicht, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459 und 0460, mwN). Dass bzw. inwiefern diese Vorgaben im Revisionsfall nicht erfüllt seien, legt der Revisionswerber nicht konkret dar.

12 Wenn der Revisionswerber weiters ausführt, es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob bei "den vielen ungeklärten Fragen" eine "ordentliche Verhandlung" unterbleiben könne, ist auszuführen, dass in dieser Rechtssache bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Beisein des Revisionswerbers stattgefunden hat. Auf Grund welcher Umstände eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden haben sollte, führt die Revision nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverhaltsvorbringen erstattet oder weitere Rechtsfragen aufgeworfen hat.

13 Soweit mit der vom Revisionswerber aufgeworfenen "Frage, nach einer Enteignung ohne Entschädigung" in Bezug auf den mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Auftrag zur Beseitigung der bestehenden Senkgrube die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung (§ 2 Abs. 1 letzter Satz KanalG) bezweifelt werden soll, ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0014, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050290.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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