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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0085 B 27. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 MRK verstoßend anzusehen wäre. Der UNHCR hat sich in den genannten Richtlinien einer eigenen Einschätzung enthalten, ob die Städte Mazar-e Sharif und Herat angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternativen grundsätzlich nicht verfügbar sind und vertritt die Auffassung der Notwendigkeit einer ausreichend auf den Einzelfall bezogenen Prüfung (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 134 ff).Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Artikel 3, MRK verstoßend anzusehen wäre. Der UNHCR hat sich in den genannten Richtlinien einer eigenen Einschätzung enthalten, ob die Städte Mazar-e Sharif und Herat angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternativen grundsätzlich nicht verfügbar sind und vertritt die Auffassung der Notwendigkeit einer ausreichend auf den Einzelfall bezogenen Prüfung vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 134 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010348.L02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019