RS Vwgh 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §56
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §50a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 50a BDG 1979 ist nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig, sondern ist auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0104; sowie zur Möglichkeit einer derartigen Modifikation erst vor dem VwG auch nach gänzlichem Ablauf der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Herabsetzungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076; VwGH 12.5.2010, 2009/12/0081). Den Bedenken des VwG, dass bei einer Modifikation des Antrags über den zunächst begehrten Zeitraum hinaus das VwG über diesen erstmals entscheiden würde, ist zu erwidern, dass im gegenteiligen Fall ein infolge verzögerter Bearbeitung durch das VwG eingetretener Fristablauf einen effektiven Rechtsschutz unterlaufen würde. Gerade in einer Sache wie der vorliegenden ist dem Rechtsschutzgedanken durch Verfahrensbeschleunigung besonders Rechnung zu tragen (siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J06

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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