TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §863
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158
AVG §37
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §6
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M S in M, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, W122 2180390-1/4E, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Vorarlberg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M S in M, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, W122 2180390-1/4E, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Vorarlberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht als Exekutivbediensteter in einem Polizeianhaltezentrum Dienst.

2        Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Juni 2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ab dem 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 auf 80 % (32 Wochenstunden) gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333, in Verbindung mit § 48 BDG 1979 ab.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Juni 2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ab dem 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 auf 80 % (32 Wochenstunden) gemäß Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, in Verbindung mit Paragraph 48, BDG 1979 ab.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 6. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er beantragte, dass seinem Antrag auf Herabsetzung im Zeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2018 stattgegeben werde. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Behörde.

4        Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber unter Fristsetzung auf bekanntzugeben, ob er seinen Antrag angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach § 50a BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen sei und auch eine Teilstattgebung des Antrags nicht in Betracht komme, aufrechterhalte.Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber unter Fristsetzung auf bekanntzugeben, ob er seinen Antrag angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Paragraph 50 a, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen sei und auch eine Teilstattgebung des Antrags nicht in Betracht komme, aufrechterhalte.

5        Der Revisionswerber nahm zu dieser Anfrage am 16. Oktober 2018 Stellung und modifizierte sein Begehren dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht möge (1.) „unter Aufrechterhaltung des Antrags vom 3. Juni 2017 sowie in Erledigung der Beschwerde vom 6. November 2017“ aussprechen, dass der Bescheid vom 17. Oktober 2017 rechtswidrig und der Revisionswerber in grundsätzlichen Rechten beschnitten worden sei sowie seinem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80 % entsprochen hätte werden müssen; (2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass unter modifizierter Anwendung des Antrags vom 3. Juni 2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 80 % (32 Wochenstunden) für die Dauer eines Jahres entsprochen werde und zwar beginnend mit dem Ersten jenes Monats, der auf die (rechtskräftige) Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit folge; in eventu beginnend mit dem Ersten jenes Monats der vom Rechtsmittelgericht festgelegt werde; in eventu beginnend mit dem 1. November 2018, in eventu mit dem 1. Dezember 2018, in eventu mit dem 1. Jänner 2019, in eventu mit dem 1. Februar 2019, in eventu mit dem 1. März 2019, in eventu mit dem 1. April 2019, in eventu mit dem 1. Mai 2019, in eventu mit dem 1. Juni 2019, in eventu mit dem 1. Juli 2019, in eventu mit dem 1. August 2019, in eventu mit dem 1. September 2019, in eventu mit dem 1. Oktober 2019, in eventu mit dem 1. November 2019, ... Drittens beantragte der Revisionswerber den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wiederum unter Berücksichtigung der modifizierten Antragstellung hinsichtlich des beantragten Zeitraums.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass der „Antrag vom 16.10.2018“ an die belangte Behörde weitergeleitet werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass der „Antrag vom 16.10.2018“ an die belangte Behörde weitergeleitet werde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig.

7        Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet habe, unzulässig sei. Der Bescheid habe über den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 abgesprochen. Damit sei der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt. Sache eines Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide sei - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids gebildet habe.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet habe, unzulässig sei. Der Bescheid habe über den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 abgesprochen. Damit sei der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß Paragraph 27, VwGVG abgesteckt. Sache eines Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide sei - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids gebildet habe.

8        Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 habe der Revisionswerber seinen Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidung in eventu ab einer Reihe anderer genannter Beginnzeiten begehrt werde. Wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom „Ausmaß“ der Herabsetzung die Rede sei, sei nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, also deren Dauer und zeitliche Lagerung. Beides sei bereits im Antrag konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei Sache des Beschwerdeverfahrens der Bescheid über die Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018. Zwar sei eine Antragsänderung auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde sei jedoch auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Eine wesentliche Antragsänderung sei als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolge eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirke die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht sei somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigentliche Begehren des Revisionswerbers auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 nicht abgesprochen werden könne, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich sei und sich der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren modifizierte Antrag als wesentliche (das Wesen der Sache betreffende) Antragsänderung darstelle, bewirke diese Änderung eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags und somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Die Weiterleitung der übrigen Anträge an die zuständige Dienstbehörde gebiete § 6 AVG.Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 habe der Revisionswerber seinen Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidung in eventu ab einer Reihe anderer genannter Beginnzeiten begehrt werde. Wenn in Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 vom „Ausmaß“ der Herabsetzung die Rede sei, sei nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, also deren Dauer und zeitliche Lagerung. Beides sei bereits im Antrag konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei Sache des Beschwerdeverfahrens der Bescheid über die Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018. Zwar sei eine Antragsänderung auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde sei jedoch auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Eine wesentliche Antragsänderung sei als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolge eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirke die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht sei somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigentliche Begehren des Revisionswerbers auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 nicht abgesprochen werden könne, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich sei und sich der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren modifizierte Antrag als wesentliche (das Wesen der Sache betreffende) Antragsänderung darstelle, bewirke diese Änderung eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags und somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Die Weiterleitung der übrigen Anträge an die zuständige Dienstbehörde gebiete Paragraph 6, AVG.

9        Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vorliegenden Konstellation (einjähriger Antragszeitraum) fehle. Zwar gebe es eindeutige Judikatur zu § 13 Abs. 8 AVG und der Sache eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie zu § 50a BDG 1979, doch könne fallbezogen auch nicht verkannt werden, dass es in Fällen mit der vorliegenden Konstellation faktisch aufgrund des Zeitablaufs kaum möglich sein werde, einen Bescheid, der über eine einjährige Herabsetzung abspreche, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Andererseits würde die Zulässigkeit der Modifikation des Antrags im Beschwerdeverfahren - über den eigentlich begehrten Zeitraum hinaus - bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht über diesen Antrag als erste und einzige Instanz zu entscheiden und das vollständige Ermittlungsverfahren zu tragen hätte, weil für die Beurteilung der dienstlichen Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die rezenten Zahlen (in der Regel der letzten 17 Wochen unter Heranziehung des § 48a Abs. 3 BDG 1979) zugrunde zu legen seien. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, zu einem ähnlichen Fall aufgeworfene Frage, ob eine inhaltliche Entscheidung in Frage komme, sei unter der hier getroffenen Prämisse der Gegenstandsänderung zu verneinen. Die ebenfalls dargelegte Möglichkeit einer Antragsmodifikation komme im Hinblick auf den gänzlich vergangenen Zeitraum im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vorliegenden Konstellation (einjähriger Antragszeitraum) fehle. Zwar gebe es eindeutige Judikatur zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG und der Sache eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie zu Paragraph 50 a, BDG 1979, doch könne fallbezogen auch nicht verkannt werden, dass es in Fällen mit der vorliegenden Konstellation faktisch aufgrund des Zeitablaufs kaum möglich sein werde, einen Bescheid, der über eine einjährige Herabsetzung abspreche, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Andererseits würde die Zulässigkeit der Modifikation des Antrags im Beschwerdeverfahren - über den eigentlich begehrten Zeitraum hinaus - bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht über diesen Antrag als erste und einzige Instanz zu entscheiden und das vollständige Ermittlungsverfahren zu tragen hätte, weil für die Beurteilung der dienstlichen Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die rezenten Zahlen (in der Regel der letzten 17 Wochen unter Heranziehung des Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979) zugrunde zu legen seien. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, zu einem ähnlichen Fall aufgeworfene Frage, ob eine inhaltliche Entscheidung in Frage komme, sei unter der hier getroffenen Prämisse der Gegenstandsänderung zu verneinen. Die ebenfalls dargelegte Möglichkeit einer Antragsmodifikation komme im Hinblick auf den gänzlich vergangenen Zeitraum im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Die Revision ist wegen Abweichens des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch zu der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig. Sie ist auch berechtigt.

12       § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, lautet:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1.   während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2.   während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3.   in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“

13       Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung tragend davon aus, dass über den Herabsetzungsantrag, weil die Frist bereits zur Gänze verstrichen sei, nicht mehr habe abgesprochen werden können. Ferner ging es - ohne nähere Erörterung des Begehrens des Revisionswerbers - von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags aus. Die erste Annahme ist im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig; die zweite könnte dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Willen des Revisionswerbers widersprechen.

14       Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, ausgeführt hat, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt - im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird - nicht in Betracht. Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten. Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. zum Ganzen auch VwGH 1.7.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, ausgeführt hat, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt - im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird - nicht in Betracht. Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten. Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 1.7.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).

I. Zum ursprünglich gestellten Antrag auf Rechtsgestaltung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018:römisch eins. Zum ursprünglich gestellten Antrag auf Rechtsgestaltung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018:

15       Anders als das Bundesverwaltungsgericht meinte, ist der oben wiedergegebenen Judikatur nicht zu entnehmen, dass über einen Antrag, dessen Zeitraum bereits abgelaufen ist, nicht mehr entschieden werden dürfte. Zwar ist - wie ausgeführt - die rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter Normaldienst geleistet hat, unzulässig. Dies bedeutet jedoch nur, dass über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Hält der Beamte auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation sein diesbezügliches Begehren aufrecht, so wäre dieses Begehren abzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt.Anders als das Bundesverwaltungsgericht meinte, ist der oben wiedergegebenen Judikatur nicht zu entnehmen, dass über einen Antrag, dessen Zeitraum bereits abgelaufen ist, nicht mehr entschieden werden dürfte. Zwar ist - wie ausgeführt - die rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter Normaldienst geleistet hat, unzulässig. Dies bedeutet jedoch nur, dass über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Hält der Beamte auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation sein diesbezügliches Begehren aufrecht, so wäre dieses Begehren abzuweisen vergleiche , auch dazu VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt.

16       Zum anderen kann zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt - in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden (siehe etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, mwN). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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