TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §863
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158
AVG §37
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §6
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M S in M, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, W122 2180390-1/4E, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Vorarlberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht als Exekutivbediensteter in einem Polizeianhaltezentrum Dienst.

2        Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Juni 2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ab dem 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 auf 80 % (32 Wochenstunden) gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333, in Verbindung mit § 48 BDG 1979 ab.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 6. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er beantragte, dass seinem Antrag auf Herabsetzung im Zeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2018 stattgegeben werde. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Behörde.

4        Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber unter Fristsetzung auf bekanntzugeben, ob er seinen Antrag angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach § 50a BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen sei und auch eine Teilstattgebung des Antrags nicht in Betracht komme, aufrechterhalte.

5        Der Revisionswerber nahm zu dieser Anfrage am 16. Oktober 2018 Stellung und modifizierte sein Begehren dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht möge (1.) „unter Aufrechterhaltung des Antrags vom 3. Juni 2017 sowie in Erledigung der Beschwerde vom 6. November 2017“ aussprechen, dass der Bescheid vom 17. Oktober 2017 rechtswidrig und der Revisionswerber in grundsätzlichen Rechten beschnitten worden sei sowie seinem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80 % entsprochen hätte werden müssen; (2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass unter modifizierter Anwendung des Antrags vom 3. Juni 2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 80 % (32 Wochenstunden) für die Dauer eines Jahres entsprochen werde und zwar beginnend mit dem Ersten jenes Monats, der auf die (rechtskräftige) Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit folge; in eventu beginnend mit dem Ersten jenes Monats der vom Rechtsmittelgericht festgelegt werde; in eventu beginnend mit dem 1. November 2018, in eventu mit dem 1. Dezember 2018, in eventu mit dem 1. Jänner 2019, in eventu mit dem 1. Februar 2019, in eventu mit dem 1. März 2019, in eventu mit dem 1. April 2019, in eventu mit dem 1. Mai 2019, in eventu mit dem 1. Juni 2019, in eventu mit dem 1. Juli 2019, in eventu mit dem 1. August 2019, in eventu mit dem 1. September 2019, in eventu mit dem 1. Oktober 2019, in eventu mit dem 1. November 2019, ... Drittens beantragte der Revisionswerber den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wiederum unter Berücksichtigung der modifizierten Antragstellung hinsichtlich des beantragten Zeitraums.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass der „Antrag vom 16.10.2018“ an die belangte Behörde weitergeleitet werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.

7        Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet habe, unzulässig sei. Der Bescheid habe über den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 abgesprochen. Damit sei der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt. Sache eines Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide sei - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids gebildet habe.

8        Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 habe der Revisionswerber seinen Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidung in eventu ab einer Reihe anderer genannter Beginnzeiten begehrt werde. Wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom „Ausmaß“ der Herabsetzung die Rede sei, sei nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, also deren Dauer und zeitliche Lagerung. Beides sei bereits im Antrag konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei Sache des Beschwerdeverfahrens der Bescheid über die Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018. Zwar sei eine Antragsänderung auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde sei jedoch auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Eine wesentliche Antragsänderung sei als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolge eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirke die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht sei somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigentliche Begehren des Revisionswerbers auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 nicht abgesprochen werden könne, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich sei und sich der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren modifizierte Antrag als wesentliche (das Wesen der Sache betreffende) Antragsänderung darstelle, bewirke diese Änderung eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags und somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Die Weiterleitung der übrigen Anträge an die zuständige Dienstbehörde gebiete § 6 AVG.

9        Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vorliegenden Konstellation (einjähriger Antragszeitraum) fehle. Zwar gebe es eindeutige Judikatur zu § 13 Abs. 8 AVG und der Sache eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie zu § 50a BDG 1979, doch könne fallbezogen auch nicht verkannt werden, dass es in Fällen mit der vorliegenden Konstellation faktisch aufgrund des Zeitablaufs kaum möglich sein werde, einen Bescheid, der über eine einjährige Herabsetzung abspreche, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Andererseits würde die Zulässigkeit der Modifikation des Antrags im Beschwerdeverfahren - über den eigentlich begehrten Zeitraum hinaus - bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht über diesen Antrag als erste und einzige Instanz zu entscheiden und das vollständige Ermittlungsverfahren zu tragen hätte, weil für die Beurteilung der dienstlichen Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die rezenten Zahlen (in der Regel der letzten 17 Wochen unter Heranziehung des § 48a Abs. 3 BDG 1979) zugrunde zu legen seien. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, zu einem ähnlichen Fall aufgeworfene Frage, ob eine inhaltliche Entscheidung in Frage komme, sei unter der hier getroffenen Prämisse der Gegenstandsänderung zu verneinen. Die ebenfalls dargelegte Möglichkeit einer Antragsmodifikation komme im Hinblick auf den gänzlich vergangenen Zeitraum im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Die Revision ist wegen Abweichens des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch zu der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig. Sie ist auch berechtigt.

12       § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1.   während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2.   während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3.   in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“

13       Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung tragend davon aus, dass über den Herabsetzungsantrag, weil die Frist bereits zur Gänze verstrichen sei, nicht mehr habe abgesprochen werden können. Ferner ging es - ohne nähere Erörterung des Begehrens des Revisionswerbers - von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags aus. Die erste Annahme ist im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig; die zweite könnte dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Willen des Revisionswerbers widersprechen.

14       Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, ausgeführt hat, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt - im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird - nicht in Betracht. Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten. Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. zum Ganzen auch VwGH 1.7.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).

I. Zum ursprünglich gestellten Antrag auf Rechtsgestaltung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018:

15       Anders als das Bundesverwaltungsgericht meinte, ist der oben wiedergegebenen Judikatur nicht zu entnehmen, dass über einen Antrag, dessen Zeitraum bereits abgelaufen ist, nicht mehr entschieden werden dürfte. Zwar ist - wie ausgeführt - die rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter Normaldienst geleistet hat, unzulässig. Dies bedeutet jedoch nur, dass über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Hält der Beamte auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation sein diesbezügliches Begehren aufrecht, so wäre dieses Begehren abzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt.

16       Zum anderen kann zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt - in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden (siehe etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, mwN). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung im Sinn des § 863 ABGB liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (siehe zum Ganzen VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100, mwN). Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen vor, ist diese maßgeblich (vgl. RIS-Justiz RS0014424 zu konkludenten Vertragsabschlüssen).

17       Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist somit dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des Verwaltungsgerichts) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen (vgl. dazu etwa VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).

18       Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zunächst ohne weitere Versuche einer Klarstellung keine konkludente Zurücknahme des ursprünglichen Antrags annehmen dürfen und hätte sodann zu klären gehabt, ob die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Begehren als anstelle des ursprünglichen Antrags tretend oder als - nur eventualiter vorgenommene - Modifikationen des ursprünglichen Antrags zu verstehen sind.

II. Zu der unter (1.) der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 begehrten Feststellung:

19       Der Revisionswerber hat in seinem modifizierten Begehren unter Punkt 1. erstmals im Beschwerdeverfahren eine Feststellung begehrt. Zu einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224, folgendes ausgeführt:

„Die hier erfolgte Änderung des Begehrens der Beschwerdeführerin von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung erfolgte (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens. Diesfalls ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nur zulässig, wenn dadurch die ‚Sache‘ des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. ‚Sache‘ des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2010/03/0109).

Demnach hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung gehen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig und kann etwa auch zur Kassation eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/05/0019). Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die ‚Sache‘ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG eine Änderung erfahren hätte sollen (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, Rz 46 f zu § 13 AVG).

Nach dem Vorgesagten war es somit für die Zulässigkeit einer Antragsänderung - anders als die Beschwerdeführerin meint - nicht essentiell, ob hiedurch das ‚Wesen der Sache‘ im Verständnis des § 13 Abs. 8 AVG eine Änderung erfahren hat, weshalb auf das diese Frage behandelnde Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden musste.

Entscheidend war vielmehr, ob sich der von der Beschwerdeführerin geänderte Berufungsantrag noch auf jene ‚Sache‘ bezogen hat, welche Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen ist. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb auszuschließen, weil sich der geänderte Berufungsantrag der Beschwerdeführerin auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheides, bezogen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - eine Änderung der ‚Sache‘ jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Änderung der Sache auch dann vorliegt, wenn eine andere Art von Bescheid beantragt wird. Im Übrigen ist aber auch zu beachten, dass auf Grund des geänderten Berufungsantrages im Feststellungsverfahren nicht nur § 58 LDG 1984 maßgeblich wäre, sondern auch die einer ‚anderen Norm‘ gleichzuhaltende Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nach der hiezu bestehenden Rechtsprechung.“

20       Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörden getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, gilt diese Rechtsprechung gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (siehe etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, mwN). Dieses Feststellungsbegehren liegt daher außerhalb der „Sache“ des Verfahrens vor der Dienstbehörde. Der diesbezügliche Antrag war daher insoweit gemäß § 6 AVG an die Dienstbehörde zu übermitteln.

III. Hinsichtlich der begehrten Rechtsgestaltung für (damals) zukünftige Zeiträume in (2.) des Antrags vom 16. Oktober 2018.

21       Hinsichtlich des weiteren Begehrens des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 50a BDG 1979 bereits (zu § 66 Abs. 4 AVG) ausgesprochen hat, dass nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig ist, sondern auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen wäre (vgl. insbesondere VwGH 17.4.2013, 2012/12/0104; sowie zur Möglichkeit einer derartigen Modifikation erst vor dem Verwaltungsgericht auch nach gänzlichem Ablauf der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Herabsetzungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076; vgl. weiters auch VwGH 12.5.2010, 2009/12/0081).

22       Den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer Modifikation des Antrags über den zunächst begehrten Zeitraum hinaus das Verwaltungsgericht über diesen erstmals entscheiden würde, ist zu erwidern, dass im gegenteiligen Fall ein infolge verzögerter Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht eingetretener Fristablauf einen effektiven Rechtsschutz unterlaufen würde. Gerade in einer Sache wie der vorliegenden ist dem Rechtsschutzgedanken durch Verfahrensbeschleunigung besonders Rechnung zu tragen (siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076).

23       Über die unter Punkt III. erwähnten, nach dem Vorgesagten innerhalb der „Sache“ gelegenen Begehren wäre auch dann inhaltlich zu entscheiden gewesen, wenn das - allenfalls nach Verbesserung aufrechterhaltene - unter Punkt I. erwähnte Begehren aus den dort genannten Gründen abzuweisen gewesen wäre.

24       Nach dem Gesagten belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

25       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. November 2019

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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