RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2019/12/0045

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2016/I/064
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Ausspruch der Behörde über das Besoldungsdienstalter der Bediensteten, nämlich betreffend das Ausmaß der gemäß § 12 GehG 1956 anzurechnenden Vordienstzeiten, ist als solcher nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 28.9.1993, 92/12/0184). Aus Anlass der gegen den Bescheid der Dienstbehörde erhobenen Beschwerde der Bediensteten hatte das VwG daher - ungeachtet der bereits durch die Behörde angerechneten Zeiten - sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Trotz des durch die Bedienstete "eingeschränkt" formulierten Anfechtungsgegenstandes erwuchsen die von der Behörde dem Besoldungsdienstalter der Bediensteten vorangestellten Zeiten nicht in Teilrechtskraft.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBesondere RechtsgebieteTrennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120045.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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