RS Vwgh 2019/11/7 Ra 2019/11/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0090 E 14. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2001, 2001/11/0056, und vom 17. März 2005, 2005/11/0016, jeweils mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110169.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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