TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2019/11/0169

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R Z in F, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juli 2019, Zl. KLVwG-1390/2/2019, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihm die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für zwei Wochen entzogen worden war, abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 26. April 2019, mit dem ein gegen den Revisionswerber erlassenes Straferkenntnis wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO (qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebiets) bestätigt worden war, und legte dieses als bindend zugrunde. In Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG von einer zwingenden Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen auszugehen gewesen. Die Einholung der beantragten Beweise sei daher nicht notwendig gewesen, und die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können.

2 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, dass zu Unrecht von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Rechtsprechung im Hinblick darauf, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig sei, nicht klar und eindeutig, da der Revisionswerber erst kurz vor Ablauf eines Jahres nach der Anlasstat von der "Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens" verständigt worden sei und zum Zeitpunkt der Entziehung bereits zwei Jahre seit der Anlasstat bei sonstigem Wohlverhalten verstrichen gewesen seien. Weiters sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007) auch zur Erörterung der sich nach der Aktenlage ergebenden Rechtsfragen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 5 Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre nur dann ungeachtet des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und der Revisionswerber in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten wäre (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0090, mwN). Dass mehr als ein Jahr zwischen Anlasstat und Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung verstrichen ist, bringt der Revisionswerber nicht vor.

6 Angesichts der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses (vgl. dazu VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008, mwN) und der daher feststehenden Sachlage ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht, indem es im gegenständlichen Entziehungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah (im Strafverfahren wurde eine Verhandlung zum in Rede stehenden Tatvorwurf durchgeführt) von der hg. Judikatur abgewichen wäre.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110169.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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