TE Vwgh Beschluss 2019/11/8 Ra 2017/06/0246

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Tir 2011 §1 Abs3 lite
BauO Tir 2011 §1 Abs4
BauO Tir 2011 §21 Abs1 lite
BauO Tir 2011 §39 Abs6 lita
BauO Tir 2011 §39 Abs6 litc
WRG 1959 §10
WRG 1959 §11
WRG 1959 §9

Betreff

üDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. Mag. (FH) P B in W, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. März 2017, LVwG-2015/36/2303-8, betreffend Untersagung der Benützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Gemeinde Wängle; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 7. April 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W. vom 7. Oktober 2013, mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug die weitere Ausführung des bereits begonnenen Bauvorhabens zur Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück X untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Erkenntnis VwGH 21.5.2015, Ra 2014/06/0024, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefasst) aus, er teile die Rechtsansicht des LVwG, wonach es sich beim gegenständlichen Badeteich samt Nebenanlagen um eine der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) unterliegende bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. e TBO 2011 handle.

3 Mit Erkenntnis des LVwG vom 22. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 19. Mai 2014, mit dem (Spruchpunkt 1.) das Bauansuchen betreffend die nachträgliche Genehmigung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück X abgewiesen und (Spruchpunkt 2.) dem Revisionswerber die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen worden war, hinsichtlich Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des erteilten Beseitigungs- sowie Wiederherstellungsauftrages aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde W. zurückverwiesen.

4 Mit dem Beschluss VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0023, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen, weil die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt worden sei (Hinweis auf VwGH 21.5.2015, Ra 2014/06/0024, siehe Rz 2).

5 In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 31. Juli 2015 dem Revisionswerber als Eigentümer der baulichen Anlage (Pflanzteich bzw. Schwimmteich) auf dem Grundstück X und, sofern dieser Teich auch durch Dritte benützt werde, auch diesen gemäß § 39 Abs. 6 TBO 2011 die weitere Benützung gänzlich untersagt.

6 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. (BH) vom 17. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber gemäß den §§ 9 bis 12a, 13, 21, 22, 32, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme mittels Bohrbrunnen auf dem Grundstück Y zum Zweck der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpeanlage und der Rückführung des Wassers zur Dotierung eines im Zeitpunkt der Einreichung bereits bestehenden Zierteiches sowie Versickerung in ein unterirdisches Sickerbecken entsprechend den Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 6. März 2017 wurde der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 31. Juli 2015 (siehe Rz 5) erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe Folge gegeben, dass gemäß § 39 Abs. 6 lit. a und c TBO 2011 dem Revisionswerber als Eigentümer der baulichen Anlage und Dritten die Benützung des Teichs als Schwimmteich untersagt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

8 Zur Begründung führte das LVwG unter Hinweis auf die in dieser Angelegenheit ergangene Judikatur (siehe Rz 2 und 4) aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen, bereits bestehenden Teich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 21 Abs. 1 TBO 2011 handle. Für diese habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 31. Juli 2015 keine Baubewilligung bestanden, eine solche bestehe auch nach wie vor nicht. Zwischenzeitlich sei allerdings eine Änderung der Sachlage eingetreten, weil der Teich nunmehr Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtanlage zur thermischen Grundwassernutzung sei und daher in diesem konkreten Projektumfang vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 TBO 2011 umfasst und vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sei. Zum konkreten Verwendungszweck dieses Teichs sei auszuführen, dass dieser ausschließlich zur Rückführung des Wassers und anschließenden Versickerung im Rahmen des Gesamtvorhabens der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpe beantragt und bewilligt worden sei. Der Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Teichs sei sohin auf diese Nutzung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Nutzung sei davon nicht umfasst, insbesondere auch nicht eine Nutzung als Schwimmteich oder allenfalls andere Nutzungen. Hinsichtlich des Verwendungszwecks ergebe die konkrete Einzelfallbeurteilung sohin, dass eine Nutzung des Teichs als Schwimmteich nicht vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 TBO 2011 umfasst sei. 9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Der Revisionswerber führt in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe aus, auf eine Anlage, die vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sei, dürfe § 39 leg. cit. nicht mehr zur Anwendung gelangen. Die Bestimmung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beziehe sich ausschließlich auf bauliche Anlagen, die dem Anwendungsbereich der TBO 2011 unterlägen. Die Zulässigkeit einer Nutzung als Schwimmteich wäre daher ausschließlich nach den Bestimmungen des WRG 1959 zu beurteilen gewesen.

13 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weil das Schicksal der Revision von der Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage nicht abhängt:

14 Ob eine bauliche Anlage, welche vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist, einem baupolizeilichen Auftrag nach § 39 leg. cit. unterliegen kann, ist vorliegend nicht entscheidungsrelevant, weil die der Frage zu Grunde liegende Prämisse - das Vorliegen einer dem Geltungsbereich der TBO 2011 nicht unterliegenden baulichen Anlage - nicht zutrifft. Der Umstand, dass dem Revisionswerber mit dem angeführten Bescheid der BH vom 17. Oktober 2016 (siehe Rz 6) die Einleitung bzw. Rückführung des mittels Bohrbrunnen entnommenen Grundwassers in den verfahrensgegenständlichen Teich bewilligt wurde, macht - entgegen der Annahme des LVwG - diesen Teich als solchen nicht zu einem Wasserbau im engeren Sinn, sodass die Anwendung der TBO 2011 ausgeschlossen wäre (vgl. VfSlg. 13.234/1992). Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 TBO 2011 kommt nicht zum Tragen, weil bei der Bewilligung der Einleitung des entnommenen Grundwassers in den Teich nicht die Teichanlage als solche unter Bedachtnahme auf die nach der TBO zu wahrenden Interessen bewilligt wurde. Der gegenständliche Zierteich war aber auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 lit. e TBO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen (vgl. auch Weber/Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg.), TBO - Tiroler Bauordnung, § 1 Rn. 13). Dass der Teich eine der TBO 2011 unterliegende bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. e leg. cit. ist, wurde bereits eingangs (siehe Rz 2) dargestellt, das Vorliegen einer Baubewilligung wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet. 15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

16 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatz angesprochen hat.

Wien, am 8. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060246.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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