TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 98/02/0077

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VStG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der G S in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien 7, Zollergasse 8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Jänner 1998, Zl. MA 65-12/617/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land (Bundeshauptstadt) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO ein Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 68 am 30. April 1996 von 10.14 Uhr bis 10.42 Uhr vorgenommene Entfernung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des entfernten Pkw's ein, daß die Entfernung des im Bereich Wien 2, A 23, Fahrtrichtung Kagran in der Höhe Prater Hauptallee am ersten Fahrstreifen liegengebliebenen Fahrzeuges auf einem für den Lenker (Sohn der Beschwerdeführerin) unvorhersehbaren Ereignis beruhe, da die Benzinuhr des Fahrzeuges unrichtig angezeigt habe und weiters gegen den Fahrzeuglenker kein Strafverfahren geführt worden sei. Dessenungeachtet habe die durch das gegenständliche Fahrzeug hervorgerufene Verkehrsbeeinträchtigung (Blockierung eines von drei Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn der Stadtautobahn, u.a. Rückstau bis zur geplanten Ausfahrt Simmering) die Behörde verpflichtet, die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Es habe auch keine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Art der Fahrzeugentfernung (etwa durch ein bestimmtes Abschleppunternehmen oder durch eigenes Wegfahren nach Treibstoffnachfüllen) durch den Lenker oder auch durch den Zulassungsbesitzer bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß § 89a Abs. 7 (erster Satz) StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern auf Kosten desjenigen, der dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Beschwerdeführerin wendet vor allem ein, von der belangten Behörde sei unterstellt worden, daß der gegenständliche Pkw verkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden sei, obwohl aktenkundig sei, daß das Fahrzeug aufgrund einer Betriebsstörung zum Stillstand gekommen sei.

Damit ist für die Beschwerde schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 89a Abs. 2 StVO - dieser spricht von einem stehenden Fahrzeug und schließt (auch infolge einer Betriebsstörung) nicht betriebsfähige Fahrzeuge mit ein - nichts gewonnen. Darüber hinaus ist auf § 89a Abs. 1 zweiter Satz StVO zu verweisen. Dieser lautet:

"Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen."

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bildete - dies wird auch von der Beschwerde nicht bezweifelt - ein Hindernis auf der Fahrbahn.

Gemäß § 89a Abs. 2 (erster Satz) leg. cit. ist unter einem stehenden Fahrzeug nicht nur eines zu verstehen, das anhält, hält oder parkt (vgl. Kammerhofer - Benes, StVO Anm. 2 zu § 89a), sondern auch ein durch eine Betriebsstörung zum Stillstand gekommenes Kraftfahrzeug, bei welchem nicht die ehestmögliche Entfernung vom Lenker besorgt wird.

In der Beschwerde wurde jedoch nichts dazu vorgebracht, daß sich der Lenker des Fahrzeuges darum bemüht hat, für die eheste Entfernung des eine mögliche Verkehrsbehinderung bildenden Kraftfahrzeuges und so - im Sinne des § 89a Abs. 1 zweiter Satz StVO - dafür zu sorgen, daß das ein Hindernis bildende Fahrzeug nicht nur andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, sondern auch keine Verkehrsbeeinträchtigung hervorzurufen vermag; auch dem Akteninhalt lassen sich keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen.

Dem (weiteren) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Rechtsansicht der Behörde sei in jeder Weise völlig verfehlt, zumal gegenständlichenfalls geradezu in extremer Weise das Vorliegen einer Erfolgshaftung vertreten werde, ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.185/A, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich dem Verursachungsprinzip - und nicht dem Verschuldensprinzip - Geltung verschaffen wollen. Daraus folgt, daß es im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Kosten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Entstehens der Verkehrsbeeinträchtigung ankommt. Eine Einvernahme des Fahrzeuglenkers und der Beschwerdeführerin hiezu konnte daher mit Recht unterleiben. Es liegt gegenständlichenfalls keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da die Einvernahmen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. Die belangte Behörde hätte bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid gelangen können.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, daß es von der belangten Behörde - entgegen dem Auftrag des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl.MA 65-12/409/97 - unterlassen wurde, im Spruche des Bescheides jedenfalls aufzunehmen, daß die Erstbehörde unter Zitierung der Tarifvorschrift der Wiener Landesregierung entscheide.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht nötig, im Spruch des Kostenvorschreibungsbescheides die die Kosten festlegende Rechtsnorm zu zitieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0068); eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides kann daher in dieser Unterlassung nicht erblickt werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. im Hinblick darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1998

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020077.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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