RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/02/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 12

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020166.L01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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