RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/01/0143

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs1 Z1
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Es ergeben sich aus den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) zu § 34 AsylG 2005 keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich aufzufassen wäre und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet das, dass eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Mutter des Revisionswerbers nicht ausschließt, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Revisionswerber ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seiner Mutter zuerkannt werden könnte (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031, Rn. 13 ff, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010143.L02

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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