TE OGH 2019/10/22 2Ob157/19f

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des ***** B*****, über das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. Juli 2019, GZ 16 R 200/19d, 16 R 201/19a-1272, mit welchem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 7. März 2019, GZ 30 P 10/17p-1235, und vom 15. Mai 2019, GZ 30 P 10/17p-1249, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem (erkennbar) angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht Beschlüsse des Erstgerichts über den Aufwandersatz und die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie über die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe. In beiden Punkten ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 und Z 2 AußStrG).

Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Ein Verbesserungsverfahren mit dem Ziel der Rechtsmittelausführung durch einen Anwalt oder Notar (§ 6 Abs 2 AußStrG) ist entbehrlich, weil der Revisionsrekurs auch durch fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RS0120029).

Textnummer

E126781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00157.19F.1022.000

Im RIS seit

08.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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